Arbeitnehmer weigert sich, Überstunden zu machen: Darf ihm der Arbeitgeber deshalb kündigen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

„Machen Sie die Arbeit heute noch fertig!“ „Du musst morgen früher zur Arbeit kommen, ein Kollege hat sich krank gemeldet.“ Ohne zu fragen, fordern viele Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern, dass sie nach Bedarf Überstunden leisten.

Nur: Darf der Arbeitgeber das? Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Anweisung des Chefs mehr zu arbeiten? Riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung, falls er sich weigert? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber darf Überstunden nur dann anordnen, wenn er entweder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer dazu berechtigt ist, oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder einer tarifvertraglichen Reglung.

Manchmal ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Teil des Arbeitsvertrags, sie kann aber auch später im Laufe des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein.

Abgesehen davon darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Überstunden anordnen!

Arbeitnehmer, die sich weigern, begehen deshalb keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung; eine deswegen ausgesprochene Kündigung wäre regelmäßig unwirksam, beziehungsweise würde vom Arbeitsgericht regelmäßig für unwirksam erklärt.

Nur in extremen Ausnahmesituationen könnte der Arbeitnehmer verpflichtet sein, Mehrarbeit zu leisten, etwa bei einer Überschwemmung, bei einem Brand oder in ähnlichen Notlagen.

De facto ist der Arbeitnehmer aber nur in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitmitarbeitern vor einer Kündigung geschützt.

Denn dann gilt für ihn regelmäßig das Kündigungsschutzgesetz, das für eine verhaltensbedingte Kündigung – nur diese käme hier in Frage – hohe Hürden aufstellt.

Eine verhaltensbedingte Kündigung würde hier aber regelmäßig daran scheitern, dass der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorwerfen könnte, falls dieser eine unberechtigterweise angeordnete Mehrarbeit ablehnte.

In einem Kleinbetrieb, wo das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, sieht die Sache anders aus: Dort braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund, um Mitarbeitern wirksam kündigen zu dürfen. Wer dort Überstunden verweigert, riskiert faktisch doch die Kündigung, auch wenn der Chef kein Recht dazu hatte, sie anzuordnen.

Arbeitnehmer, die in Kleinbetrieben arbeiten oder in größeren Betrieben nicht länger als sechs Monate dabei sind, sind deshalb meist wohl faktisch zur Leistung von Überstunden verpflichtet.

Doch auch wenn für den Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz gilt: Ich rate Arbeitnehmern regelmäßig dazu, ihren Arbeitgebern entgegenzukommen und nicht allzu minutiös auf der eigenen Rechtsposition zu beharren.

Arbeitsverhältnisse sind eben Dauerschuldverhältnisse, man ist immer wieder auf gegenseitiges Verständnis und Unterstützung angewiesen.

Im Fall einer Kündigung rate ich aber dazu, so schnell, wie möglich einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und mit ihm die Chancen einer Kündigungsschutzklage zu besprechen.

Wichtig: Eine Kündigung muss man mit einer Kündigungsschutzklage angreifen, um den Job zu retten oder zumindest eine hohe Abfindung herauszuholen.

Klagt man nicht, oder nicht innerhalb der Klagefrist von drei Wochen, ist die Kündigung regelmäßig selbst dann rechtswirksam, wenn sie gegen arbeitsrechtliche Vorgaben verstößt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema