Arbeitnehmer will Betrieb verlassen: kein Grund für Kündigung durch Arbeitgeber

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Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg stellte am 17. Juli 2019 klar, dass eine Kündigung des Arbeitgebers nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Arbeitnehmer zuvor selbst mit längerer Frist gekündigt hat.

Arbeitgeberin kündigt wegen Kündigung des Arbeitnehmers

Im entschiedenen Fall arbeitete der Arbeitnehmer seit mehreren Jahren als Teamleiter bei der Arbeitgeberin. Anfang 2019 erklärte er gegenüber seiner Arbeitgeberin, er wolle nach einer Kur im April 2019 seinen Arbeitsplatz verlassen. Nachdem er seine Kündigung mit Wirkung zum 15.04.2019 eingereicht hatte, kündigte ihm seine Arbeitgeberin selbst mit Wirkung zum 28.02.2019. Als Grund führte sie an, dass der Arbeitnehmer seinen Abkehrwillen durch die Kündigung deutlich gemacht habe.

Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Siegburg, mit Erfolg.

Abkehrwille allein kein Grund für betriebsbedingte Kündigung

Das Gericht erklärte die Kündigung der Arbeitgeberin für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis habe deshalb entsprechend der Kündigung des Arbeitnehmers erst am 15.04.2019 geendet.

Der Abkehrwille des Arbeitnehmers, geäußert durch die Eigenkündigung, reiche nicht als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Nur in Ausnahmefällen sei der Abkehrwille ein dringendes betriebliches Erfordernis, worauf eine betriebsbedingte Kündigung gestützt werden könne. Dies komme in Betracht, wenn die neue Besetzung der Stelle eine schwierige Suche auf dem Arbeitsmarkt erfordern würde, der Arbeitgeber aber gerade eine Ersatzkraft zur Hand habe.

Hier habe die Arbeitgeberin jedoch genügend eigene Angestellte zur Verfügung gehabt, um die freiwerdende Stelle zu besetzen. Außerdem sei der Arbeitgeberin bekannt gewesen, zu welchem Datum der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlassen wollte.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil v. 17.07.2019, Az. 3 Ca 500/19


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