Keine Übertragung der Leasingraten für Dienstrad auf kranken Arbeitnehmer

  • 2 Minuten Lesezeit

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich sechs Wochen das vereinbarte Gehalt weiterbezahlen (Entgeltfortzahlung). Steht dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug als Gehaltsbestandteil zur Verfügung, darf er dieses jedenfalls während der sechs Wochen der Entgeltfortzahlung weiter nutzen.

Der Arbeitgeber darf aber nicht durch vertragliche Klausel festlegen, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten für das Fahrzeug übernehmen muss, wenn er länger als sechs Wochen krank ist.

So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück am 02. Dezember 2019 entschieden.

Arbeitnehmerin für mehr als sechs Wochen erkrankt

Die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber hatten vereinbart, dass die Arbeitnehmerin als Teil ihres Gehalts zwei Diensträder gestellt bekommt. Laut den Vertragsbedingungen konnte der Arbeitgeber die Räder herausfordern, wenn das Arbeitsverhältnis ruhte oder die Zahlung des Lohns ausgesetzt wurde. Eine andere Klausel in dem dreiseitigen Vertrag zwischen Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und dem Leasinggeber regelte außerdem, dass der Arbeitgeber z. B. bei Krankheit anstelle der Herausgabe der Räder auch die Zahlung der Leasingraten von der Arbeitnehmerin verlangen könne.

Mit seiner Klage vor dem ArbG Osnabrück verlangt der Arbeitgeber die Zahlung der Leasingraten für die Diensträder für den Zeitraum nach der Phase der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von sechs Wochen.

Klausel intransparent und unangemessen 

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Leasingraten. Die entsprechende Klausel im Vertrag sei unwirksam.

Die Klausel sei zunächst entgegen § 305 c BGB intransparent. Die Arbeitnehmerin habe nicht deutlich genug erkennen können, dass sie bei Wegfall der Vergütung die Leasingraten zahlen müsse. Der Vertrag weise nämlich nur auf „erhöhte Kosten (z. B. Leasingkosten)“ hin.

Die Klausel verstoße außerdem gegen § 307 BGB, da sie die Arbeitnehmerin unangemessen benachteilige. Da das Rad Teil des Entgelts sei, könne der Arbeitgeber es nach Ende der Entgeltfortzahlungspflicht zwar herausfordern. Mit einer Abwälzung der Leasingkosten und damit des Unternehmerrisikos müsse ein verständiger Arbeitnehmer aber nicht rechnen. 

Zuletzt sei es auch unangemessen, dass der Arbeitgeber voraussetzungslos auf die Herausgabe verzichten und die Leasingraten verlangen könne.

Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil v. 02.12.2019, Az. 3 Ca 229/19


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Eva Ratzesberger

Beiträge zum Thema