Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 2011

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Ab dem 01.05.2011 gilt für 25 von 27 EU-Mitgliedsstaaten die uneingeschränkte Freizügigkeit für Arbeitnehmer. Diese umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Auch EU-Staatsangehörige aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei haben ab dem 01.05.2011 das uneingeschränkte Recht,

  • sich in Deutschland um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben,
  • sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen,
  • sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben und
  • nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (unter bestimmten Bedingungen) zu verbleiben.

Für die oben genannten, bereits zum 01.05.2004 beigetretenen, EU-Mitgliedsstaaten war die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland während einer siebenjährigen Übergangsfrist (maximale Begrenzung aufgrund des sog. 2+3+2-Modells) eingeschränkt. Deutschland hat, im Gegensatz zu zahlreichen anderen EU-Mitgliedsstaaten, die Übergangsfrist für den maximalen Zeitraum von sieben Jahren in Anspruch genommen und dies mit einer schwerwiegenden Störung des Arbeitsmarktes bzw. der Gefahr einer derartigen Störung begründet.

Ab dem 01.05.2011 wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige aus den oben genannten Ländern nun wesentlich erleichtert. Eine Arbeitsgenehmigung (sog. Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 SGB III) ist für diese dann nicht mehr erforderlich.

Auch die Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen soll erleichtert werden. Die Bundesregierung hat in einer Pressekonferenz am 23.03.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) auf den Weg gebracht. Dieses soll nun im Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werden, damit es noch im Laufe dieses Jahres in Kraft treten kann.

Fazit: Für verschiedene Branchen - etwa im Bereich der Pflege - ist die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund des bestehenden Fachkräftemangels eine echte Chance.


Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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