Arbeitsgericht Stuttgart bestätigt am 22.10.2020 Kurzarbeit durch Änderungskündigung

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Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter grundsätzlich während der Kurzarbeit kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.1997 – 2 AZR 494/96). Das Arbeitsgericht Stuttgart hat am 22.10.2020 bestätigt, dass Kurzarbeit in Unternehmen ohne Betriebsrat durch Änderungskündigung zulässig ist (Urt. v. 22.10.2020, Az. 11 Ca 2950/20). Im entschiedenen Fall hat das Arbeitsgericht eine fristlose Änderungskündigung für rechtswirksam erklärt. Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist den Arbeitgebern demnach bei Einführung der Kurzarbeit aufgrund drohenden Zeitablaufs nicht zumutbar.

Drohende Insolvenz ist nicht Voraussetzung

Dem  Arbeitgeber musste nach Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart keine Insolvenz drohen (Urt. v. 22.10.2020, Az. 11 Ca 2950/20). Dies begründete die Kammer damit, dass eine Änderungskündigung bei Kurzarbeit gerade nicht in das gegenseitige Leistungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber eingreift, da Gehalt und Arbeitspflicht gleichermaßen reduziert werden und die Kurzarbeit im Gegensatz zur reinen Entgeltreduzierung nicht auf Dauer angelegt ist. 

Besteht der Urlaubsanspruch fort ?

Für jeden Monat Kurzarbeit kann sich bei entsprechender Vereinbarung, etwa durch einen Sozialplan, der Urlaubsanspruch um ein Zwölftel verringern. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2012 entschieden (Urt. v. 08.11.2012, Az. C-229/11 und C-230/11).

Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über 20 Jahre an Erfahrungen im Arbeitsrecht. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat Mitglieder bundesweit vertreten. 2011 hat er einen Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert.

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