Arbeitslosengeld – Auswirkungen der unwiderruflichen Freistellung

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Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes muss eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt werden. Arbeitnehmer sollten insbesondere bei der Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung skeptisch werden. Es könnten Einbußen bei der Höhe des Arbeitslosengeldes eintreten. Grund hierfür ist ein Richtungswechsel in der Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit.

1. Rechtliche Grundlagen der Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist eine komplizierte Materie. Das wird bereits dann deutlich, wenn man sich das Grundprinzip der Berechnung vor Augen führt:

Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel 60 % des sogenannten pauschalierten Nettoentgelts, das der Arbeitslose in dem entsprechenden Bemessungszeitraum erzielt hat. Der maßgebliche Bemessungszeitraum beschreibt die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bemessungsrahmen. Dieser Bemessungsrahmen wiederum umfasst grundsätzlich ein Jahr. Der letzte Arbeitstag markiert dabei das Ende des Bemessungsrahmens.

2. Die Besonderheiten der unwiderruflichen Freistellung

Bei der unwiderruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Das bedeutet zugleich, dass der Arbeitgeber auch nicht mehr verlangen kann, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Daher liegt der Schluss nahe, dass mit der unwiderruflichen Freistellung das gesamte Arbeitsverhältnis beendet ist. An dieser Stelle darf jedoch nicht stehen geblieben werden, da in rechtlicher Hinsicht eine Unterscheidung zu treffen ist:

  • Das Arbeitsverhältnis ist im sogenannten leistungsrechtlichen Sinne beendet. Der Arbeitnehmer ist nämlich nicht mehr zu der Leistung verpflichtet, die sich zuvor aus dem Arbeitsvertrag ergeben hat. Er ist also in dieser Hinsicht beschäftigungslos.
  • Für das Beitragsrecht ist jedoch ein anderer Blickwinkel maßgeblich. In rechtlicher Hinsicht ist nämlich auch zu beachten, dass dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum der Freistellung weiterhin eine Vergütung gezahlt wird. Das Bundessozialgericht hat daher entschieden, dass ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn auch dann besteht, wenn die Freistellung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Denn in rein rechtlicher Hinsicht bestehe der Arbeitsvertrag fort.

3. Die neue Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit

Durch eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit wurden die örtlichen Agenturen dazu angewiesen, die Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nicht mehr zu berücksichtigen.

Die geänderte Verwaltungspraxis kann in einigen Fällen zu einer deutlichen Reduzierung des Arbeitslosengeldes führen. Gerade dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Aufhebungsverträgen oder einem gerichtlichen Vergleich nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung lange Auslauffristen von mindestens einem Jahr vereinbaren. In solchen Fällen würden diese Entgeltabrechnungszeiträume für die Bestimmung des Bemessungszeitraums nicht mehr berücksichtigt.

In der juristischen Fachliteratur hat diese Änderung der Verwaltungspraxis Aufsehen erregt und ist größtenteils auf Ablehnung gestoßen. Es stellt sich nämlich nun die Frage, wie die Geschäftsanweisung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Einklang zu bringen ist. Führt man sich die ausgeklügelte Herangehensweise an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Augen, die das Bundessozialgericht in Fällen der unwiderruflichen Freistellung hergeleitet hat, erscheint die neue Verwaltungspraxis fragwürdig.

4. Praxishinweise zur Berechnung des Arbeitslosengeldes

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in einer solchen Situation wieder erkennen, sollten Sie anwaltliche Hilfe zurate ziehen. Die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird durch die neue Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit deutlich komplizierter. Gerade im Hinblick auf die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung in Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen ist Zurückhaltung geboten. Eine solche Entscheidung sollte nicht vorschnell getroffen, sondern im Vorfeld mit einem Anwalt erörtert werden.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um die Vor- und Nachteile einer Freistellung genauer zu beleuchten!


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