Arbeitslosengeld: Welche „wichtigen Gründe“ verhindern die Sperrzeit?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Eigenkündigungen, Aufhebungsverträge – in diesen Fällen verhängt die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich eine Sperrzeit auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Es sei denn: Der Arbeitnehmer hat einen „wichtigen Grund“ für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Welche das grundsätzlich sind, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

1. Der neue Job, aufgrund dessen man den alten Job gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet hat. Verliert man dann den neuen Job in der Probezeit oder vor Jobantritt und wird man deshalb arbeitslos, verzichtet die Bundesagentur regelmäßig auf die Sperrzeit, obwohl man den sicheren Job beim alten Arbeitgeber zuvor freiwillig aufgegeben hat.

2. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, weil der Arbeitgeber ihn gebosst, gemobbt, beleidigt, erniedrigt oder ihm das Gehalt vorenthalten hat.

3. Wenn der Arzt dem Arbeitnehmer attestiert, dass die Arbeit seiner Gesundheit schadet, oder wenn man aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten.

4. Wenn man mit seinem Lebenspartner oder Ehegatten in eine andere Stadt zieht oder bei ihm dort einzieht.

5. Wenn man eine Erziehungsgemeinschaft zum Wohl der Kinder gründet, oder wenn man die Betreuungssituation für sein Kind verbessert, weil man sich durch die Aufgabe des Jobs stundenlanges Pendeln erspart.

6. Wenn man den Job aufgibt, um ein Familienmitglied häuslich zu pflegen.

7. Zieht man zu seinem Partner, mit dem man nicht mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe verbunden ist, ist die Bundesagentur sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, einen wichtigen Grund anzuerkennen.

In manchen der genannten Fälle bejaht die Bundesagentur den wichtiger Grund eher, als in anderen; allen wohnt aber ein Sperrzeitrisiko inne, weil der Sachbearbeiter, der über die Sperrzeit entscheidet, die Sache regelmäßig auch anders beurteilen kann.

Verhängt die Bundesagentur eine Sperrzeit, bekommt man 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld – und man muss sich wohl oder übel auf einen Streit vor der Widerspruchsbehörde und dem Sozialgericht einlassen., wenn man die Zahlung doch noch bekommen will.

Arbeitnehmertipp: Verhindern Sie wenn möglich von vornherein die Sperrzeit, sicherster Weg: Gegen die Kündigung des Arbeitgebers Kündigungsschutzklage einreichen und mit dem Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich abschließen.

Verlassen Sie sich regelmäßig nicht darauf, dass ein wichtiger Grund Sie bei einer freiwilligen Jobaufgabe vor der Sperrzeit bewahrt.

Holen Sie sich zu diesen Themen immer zuerst Rat von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung in Betracht ziehen.

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