Arbeitsplatzabbau: MBDA – Kündigungsschutz-Klage oder Aufhebungsvertrag+Abfindung statt Kündigung ?

  • 1 Minuten Lesezeit

Die MBDA Deutschland GmbH mit Hauptsitz in Schrobenhausen ist ein deutsches Rüstungsunternehmen. 

Das Unternehmen hat nun angekündigt rund 300 seiner 1200 Arbeitsplätze zu streichen. 

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

MBDA Deutschland konzipiert, entwickelt, produziert und wartet Luftverteidigungs- und Lenkflugkörpersysteme, Komponenten und Subsysteme für Luftwaffe, Marine und Heer.

Weil vom Verteidigungsministerium auf absehbare Zeit keine größeren Ausgaben für das Milliardenprojekt eines komplett neuen Raketenabwehrsystems eingeplant sind, streicht MBDA Deutschland 300 seiner 1200 Arbeitsplätze, wie u.a. die welt am 18.12.2020 berichtete. Der Stellenabbau solle über zwei Jahre erfolgen.

Jeder vierte Mitarbeiter bangt nun um seinen Arbeitsplatz.


Unser Rat

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie eine etwaige Kündigung juristisch prüfen.

In jedem Fall gilt: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 


Zudem sollte geprüft werden, ob statt einer Kündigung die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommt. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe der Abfindung ist hier Verhandlungssache. 

Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

  

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Gerne nehmen wir auch eine Kostenanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für Sie vor.


Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig , DSB (TÜV)

Beiträge zum Thema