Kein Fahrverbot bei drohendem Arbeitsplatzverlust!-ein Anwalt hilft!

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Rechtsanwalt Junge ist seit Jahren bundesweit erfolgreich als Verteidiger in Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafsachen tätig. Er ist Fachanwalt für Strafrecht. Er kann Sie daher im Ordnungswidrigkeitenrecht, einem Mix aus Verkehrs- und Strafrecht optimal beraten und verteidigen. Er hat ein Kanzlei in Berlin und eine Zweigstelle in Cottbus.

Ist in einem Bußgeldverfahren festgestellt worden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für ein Fahrverbot gegeben sind, hört die Verteidigung der meisten Anwälte auf. Dabei ist anerkannt, dass eine unzumutbare Härte hier zu berücksichtigen ist. Verliert der Betroffene seinen Arbeitsplatz, so muss auch das Absehen von dem Fahrverbot in Betracht gezogen werden. Negative Folgen der Fahrverbotsanordnung, die nämlich über die bloße Fahrverbotsdauer nachhaltig andauern, sind grundsätzlich unverhältnismäßig. Der konkret drohende Arbeitsplatzverlust (durch Kündigung eines abhängig Beschäftigten) und die Gefährdung der Existenz des selbständig tätig Betroffenen sind die wichtigsten Gesichtspunkte, die auf Rechtsfolgenseite zum Absehen vom Regelfahrverbot führen können. 

Droht feststellbar wegen des Fahrverbots ein Arbeitsplatzverlust, so ist unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV von dem Fahrverbot abzusehen. Maßstab sind nicht allgemeine Zweifel, sondern die nachweisbare Feststellung der Härte. Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn das Fahrverbot zu einer nachhaltigen ernsthaften Gefahr für die Fortdauer der Tätigkeit führen wird.

Das gilt natürlich auch für Fälle, in denen dem Betroffenen ein Arbeitsplatz fest zugesagt wurde und diese Zusage infolge des Fahrverbots hinfällig ist. Hier ist neben einer Arbeitgeberbescheinigung zumindest auch ein neuer Arbeitsvertrag vorzulegen.

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung gelten auch für Existenzgründer, diese starten gerade in ihre Selbständigkeit und sind dementsprechend empfindlicher für berufliche  Hindernisse, zu denen ein Fahrverbot zweifelsfrei gehört.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei Andreas Junge an. Die anwaltliche Erstberatung ist kostenfrei.


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