Arbeitsrecht - Arbeitszeugnis - worauf sollte ich achten?

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Zunächst ist festzustellen das ausscheidende Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis haben. Dieser Anspruch endet grundsätzlich erst drei Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Verschiedene Gerichte setzen diese Frist auf bis zu fünf Monate herab. Sollte sich der ausscheidende Arbeitnehmer jedoch innerhalb dieser Frist um ein Arbeitszeugnis bemüht haben, ist er seiner Verpflichtung nachgekommen. Hinsichtlich etwaiger Korrekturwünsche sollten diese spätestens bis zu fünf Monate nach Erhalt des ersten Zeugnisses dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Im Rahmen vergangener Einzelfallentscheidungen wurde die diesbezügliche Frist im Extremfall auf vier Wochen herabgesetzt. Folglich gilt also: desto früher der Arbeitnehmer seinen Korrekturwunsch mitteilt, desto besser.

Der Arbeitgeber darf die Herausgabe des Zeugnisses nicht verweigern oder als Pfand zurückhalten. Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis wahr sowie auch wohlwollend formuliert sein. Maßgeblich für den Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist § 109 Abs. 2 der Gewerbeordnung.

Unterschieden wird dabei zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Arbeitszeugnis. Für die Praxis relevant ist in der Regel das qualifizierte Arbeitszeugnis. Zwar kann sich der Arbeitnehmer für ein einfaches Arbeitszeugnis entscheiden, dies kommt regelmäßig jedoch nicht vor, da es keinen Rückschluss auf die tatsächliche Tätigkeit und das Verhalten des Arbeitnehmers zulässt.

Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht unabhängig von der Beschäftigungszeit. Auch bei nur kurzer Beschäftigungszeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Es stellt sich zunächst die Frage, welchen Inhalt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aufweisen muss. Die Personalien sowie Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers gehören selbstverständlich dazu. Weiterhin sollte detailliert beschrieben werden, in welcher Position der Arbeitnehmer für das entsprechende Unternehmen tätig war. Dazu zählen unter anderem auch die tatsächlich übernommenen Aufgaben.

Zu diesen Rahmenbedingungen kommt die oftmals streitgegenständliche Leistungsbeurteilung des Arbeitgebers. Inhaltlich wird diese beispielsweise die Einsatzbereitschaft, die Arbeitsweise sowie auch das Verhalten des Arbeitnehmers umfassen. Hinsichtlich der Beurteilung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, welches sein berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschwert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber lügen muss oder aber eine Leistung bescheinigen muss, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Am Ende des Arbeitszeugnisses steht regelmäßig eine Schlussformel. Diese enthält regelmäßig Angaben zur Beendigung der Zusammenarbeit und oftmals eine Dankes- oder Bedauernsformel. Ebenfalls sind häufig positive Zukunftswünsche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer enthalten. Wichtig dabei ist, dass diese Schlussformel grundsätzlich optional ist. Oftmals wird jedoch das Fehlen einer solchen Schlussformel in der Praxis negativ ausgelegt. Aus diesem Grund sollten Sie darauf achten, dass diese Schlussformel in Ihrem Arbeitszeugnis enthalten ist.

Praxishinweise

Weiterhin ist für den Arbeitnehmer zu beachten, dass auch überaus gute Zeugnisse, welche lediglich aus Bestnoten und Superlativen bestehen, häufig unglaubwürdig wirken. Derartige Zeugnisse werden oftmals als sogenannte Gefälligkeitszeugnisse gedeutet und verlieren folglich an Glaubwürdigkeit.

Ebenfalls sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass selbstverständliche Dinge nicht im Arbeitszeugnis enthalten sind. So gehört beispielsweise der Hinweis auf den sicheren Umgang mit Microsoft Word für eine im Sekretariat arbeitende Angestellte nicht in das Arbeitszeugnis. Dies sorgt für einen negativen Beigeschmack.

Auch der Hinweis, dass der zukünftige Arbeitgeber hinsichtlich der geleisteten Tätigkeit bei dem – das Zeugnis ausstellenden – Betrieb nachfragen könne, ist ebenfalls grundsätzlich unzulässig. Dies könnte den Anschein erwecken, dass der Arbeitnehmer tatsächlich schlechter gewesen sei als dies im Arbeitszeugnis steht.

Augenmerk sollten ausscheidende Arbeitnehmer ebenfalls auf das Gesamterscheinungsbild des Zeugnisses legen. Dies sollte auf dem Firmenpapier des entsprechenden Betriebs abgedruckt sein. Weiterhin unschädlich ist die Wahl persönlicher Worte. Desto mehr persönliche Worte im Zeugnis stehen, desto positiver wirkt dies auf den nächsten potentiellen Arbeitgeber.

Ebenfalls sollte das Arbeitszeugnis auf etwaige Rechtschreibfehler überprüft werden. Ein schlechtes Sprachbild kann gegebenenfalls auf die mangelnde Motivation des Verfassers schließen lassen. Dies wiederum lässt Rückschlüsse auf das vorherige Arbeitsverhältnis zu.

Haben Sie bezüglich des Artikels Fragen oder Anmerkungen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Sollten Sie Arbeitnehmer sein und etwaige Zweifel an der Richtigkeit ihres Arbeitszeugnisses haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht oder Ihren Anruf. Gerne beraten wir auch Arbeitgeber im Rahmen der Erstellung von Arbeitszeugnissen für ausscheidende Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Robin Freund, mag. iur. (Düsseldorf)


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