Arbeitsrecht: Aushilfen und Urlaub

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Sommerzeit – Urlaubszeit: Auch Ihre Aushilfe hat einen Urlaubsanspruch – beachten Sie dies bei der Personalplanung!

Denn bei der Personalplanung wird oft übersehen, dass auch Aushilfen einen Anspruch auf Urlaub haben. Wenn Sie diesen Anspruch nicht berücksichtigen, drohen Ihnen nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen, sondern auch Ihre Attraktivität als Arbeitgeber nimmt ab. Dies wiederum kann auf dem Arbeitsmarkt bzw. bei der Personalplanung spürbare Konsequenzen für Sie haben.

Viele Arbeitgeber und auch Aushilfen wissen nicht, dass das Bundesurlaubsgesetz nicht zwischen Aushilfen und „normalen“ Arbeitnehmern unterscheidet.

Für Aushilfen gilt allerdings, dass ein voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten Beschäftigungsdauer entsteht – dies ist die sogenannte Wartezeit für alle Arbeitnehmer nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach Verstreichen dieser ersten Monate können Arbeitnehmer ihren vollen Jahresurlaub verlangen.

Für Arbeitnehmer, die kürzer als 6 Monate beschäftigt sind, gibt es Teilurlaubsansprüche nach § 5 BUrlG.

Danach haben Ihre Mitarbeiter Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs

  • für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben,
  • bei Ausscheiden vor erfüllter Wartezeit,
  • bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres.

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG muss auch in diesen Fällen Urlaub, der nicht in Anspruch genommen wurde, ausbezahlt werden.

Grundsätzlich gelten bei einer 6-Tage-Woche folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche für Ihre Arbeitnehmer und Aushilfen (sofern tariflich nicht anders geregelt):

  • 24 Werktage Urlaub/Jahr für Arbeitnehmer über 18
  • 25 Werktage Urlaub/Jahr für Arbeitnehmer unter 18
  • 27 Werktage Urlaub/Jahr für Arbeitnehmer unter 17
  • 30 Werktage Urlaub/Jahr für Arbeitnehmer unter 16

Eine Umrechnung auf eine 5-Tage-Woche nehmen Sie folgendermaßen vor:

1. 24 Urlaubstage : 6 Arbeitstage je Woche = 4

2. 4 x 5 Arbeitstage je Woche = 20 Urlaubstage pro Kalenderjahr

Für eine erwachsene Aushilfe über 18 Jahre, die einen Monat lang jeweils 5 Tage/Woche bei Ihnen beschäftigt ist, ermitteln Sie den Urlaubsanspruch für diesen Monat, indem Sie 1/12 von 20 ansetzen, also 20:12 = 1,666 Tage. Dies ergibt einen Urlaubsanspruch von 2 vollen Tagen, da nach § 5 BUrlG solche rechnerisch ermittelten Urlaubstage, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufzurunden sind. Diese 2 Tage kann Ihre Aushilfe also entweder als arbeitsfreie Werktage in Anspruch nehmen oder Sie können diese Tage durch einen finanziellen Ausgleich abfangen.

Mein Tipp: Wenn Sie unsicher sind, welche Ansprüche Ihren Arbeitnehmern und Aushilfen zustehen, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Durch eine Absicherung im Vorfeld haben Sie eine Planungssicherheit und können möglicherweise unangenehmen und kostspieligen Streitigkeiten aus dem Wege gehen. Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Warm.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn.


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