Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist

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Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs.1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kündigen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch – etwa bei sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt – unter Gewährung einer Auslauffrist erklären.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die tariflichen Regelungen Anwendung. Die Beklagte (der Arbeitgeber) kündigte das Arbeitsverhältnis „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum Ablauf des 31.03.2014“.

Die Klägerin und Arbeitnehmerin wandte sich gegen diese Kündigung. Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung nicht gezwungen sei, fristlos zu kündigen. Er könne die Kündigung grundsätzlich auch – etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt – unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen.

Die Arbeitnehmerin hatte nämlich vorgehalten, der Arbeitgeber habe auf ein mögliches Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber aber eine ausdrücklich außerordentliche Kündigung erklärt hatte – die Gewährung der Auslauffrist besage für sich genommen nichts anderes. Die Bezeichnung als „soziale Auslauffrist“ bestätige vielmehr, dass der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeübt habe und nicht etwa habe aufgeben wollen.

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