Arbeitsrecht: Ehemann greift Liebhaber seiner Frau am Arbeitsplatz an - Arbeitsunfall?

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Eine Messerattacke ist arbeitsrechtlich hier kein Arbeitsunfall.

Sachverhalt

Bei dem Opfer handelt es sich um einen Busfahrer. Dieser fing wenige Wochen vor dem Angriff eine Affäre mit der Ehefrau des Täters an. Das Paar führte jedoch eine offene Ehe, sodass sie sich gegenseitig sexuelle Kontakte zu anderen Personen erlaubten.

Es scheint allerdings, als waren bei dem Ehepaar nicht alle Fronten geklärt. Denn der Ehemann stellte, wohl aus Misstrauen, im Garten und später in den Wohnräumen eine Wildkamera auf. Dadurch erfuhr er von dem außerehelichen Verhältnis seiner Frau mit dem Busfahrer.

Zufällig erkannte der Ehemann im Beisein seiner Frau den Busfahrer an einer Bushaltestelle wieder. Es kam zum Streit. Der Ehemann beschimpfte seine Frau und forderte das Ende des Verhältnisses. Vermutlich fuhr sie deshalb am nächsten Tag mit ihrem Ehemann zu der Bushaltestelle, an der der Busfahrer arbeitsbedingt anzutreffen war. Der Ehemann führte bei diesem Zusammentreffen einen Gasrevolver und drei Messer mit sich.

Der Täter forderte vom Liebhaber seiner Frau dessen Handy sowie seinen Personalausweis. Als der Busfahrer die Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände verweigerte, stach ihm der Ehemann dreimal in den Oberkörper. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wertete dies als versuchten Mord (Urt. v. 25.02.2016 – 5 Ks 105 Js 1031/15).

Der Busfahrer erlitt über die körperlichen Folgen hinaus eine mittelschwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstörung sowie chronische Schmerzstörung. Er war der Meinung, bei der Tat handelte es sich um einen Arbeitsunfall. Weder das Sozialgericht Nürnberg (Urt. v. 09.10.2017 – S 2 U 253/16) noch das Landes-Sozialgericht Bayern gaben ihm Recht.


Urteil des Landes-Sozialgerichts Bayern

Das Landes-Sozialgericht erklärte: Der Überfall geschah nicht als Folge der versicherten Beschäftigung. Weil es daher an einer Kausalität des Unfalls mangelte, handelte es sich auch arbeitsrechtlich nicht um einen Arbeitsunfall. Schließlich war die Tat privat motiviert und hatte nichts mit dem Beruf zu tun. Es ist folglich kein Arbeitsunfall, wenn ein Ehemann den Liebhaber seiner Ehefrau am Arbeitsplatz angreift (Urt. v. 14.04.2021- L 3 U 344/17).


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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsunfall, Sozialgericht, Landes-Sozialgericht

Foto(s): ©Adobe Stock/Denys Kurbatov

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