Arbeitsrecht: Kündigung eines Azubis wegen Schwänzens einer Prüfung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Im Arbeitsrecht rechtfertigt ein grober Pflichtverstoß eine fristlose Kündigung, wie hier bei einem Azubi im Fitnessstudio.

Training trotz angeblicher Erkrankung

In Nordrhein-Westfalen kam es zu einer kuriosen Aktion eines 24-jährigen Lehrlings. Dieser absolvierte in einem Fitnessstudio die Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Da er jedoch bei seiner ersten Prüfung durchfiel, erhielt er einen Nachholtermin, der für einen Zeitraum von zwei Tagen angesetzt war.

Für die beiden Tage des Nachholtermins ließ er sich eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) ausstellen. Diese legte er seinem Arbeitgeber vor. Am gleichen Tag führte der angehende Trainer allerdings in seinem Ausbildungsbetrieb ein kräftezehrendes Training durch – trotz seiner angeblichen Erkrankung.


Misstrauen des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hegte Misstrauen und kündigte dem Azubi fristlos. Schließlich vermutete der Chef, dass sein Lehrling die AU lediglich ausstellen ließ, um sich vor der Wiederholung der Prüfungsaufgabe zu drücken.

Zum allgemeinen Erstaunen stellte der Arzt die AU wegen Krätzmilbenbefalls aus. Gemäß Infektionsschutz-Gesetz hätte er sich bereits bei Verdacht des Befalls mit Krätzmilben gar nicht in öffentlichen Einrichtungen aufhalten dürfen. Dazu zählt auch das Fitnessstudio.


Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg

Um gegen die Kündigung anzukämpfen, reichte der Azubi vor dem Arbeitsgericht Siegburg Kündigungsschutz-Klage ein. Er behauptete, dass er tatsächlich an besagtem Morgen krank gewesen sei. Allerdings sei dann eine Spontangenesung erfolgt. Vor dem Siegburger Arbeitsgericht scheiterte der Kläger allerdings mit dieser Argumentation.

Das Arbeitsgericht kam zu dem Urteil, dass der Lehrling die Abschlussprüfung absichtlich schwänzte. Dabei handelte es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigt. Dem Arbeitgeber ist es daher nicht zuzumuten, den Azubi bis Ende der regulären Kündigungsfrist weiterhin zu beschäftigen (Urt. v. 17.03.2022, Az. 5 Ca 1849/21).


Sie benötigen Hilfe im Arbeitsrecht? Wir setzen uns für die Rechte der Arbeitnehmer ein!

Wenden Sie sich jederzeit schriftlich oder telefonisch an mich und meine Kollegen der Kanzlei Wawra & Gaibler:

Wir helfen Ihnen gerne weiter und prüfen Ihren Fall bundesweit kostenfrei und unverbindlich. Mit Ihnen gemeinsam besprechen wir die Erfolgschancen sowie das weitere Vorgehen.

Nutzen Sie hier gerne auch unser Formular für die kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

Stichworte: Arbeitsrecht, Kündigung, Kündigungsfrist, Kündigungsschutz-Klage, Arbeitsgericht Siegburg, fristlose Kündigung

Foto(s): stock.adobe.com/429356296

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Agster

Beiträge zum Thema