Arbeitsrecht: Landgericht Berlin-Brandenburg: Stundenlohn von 3,40 € als Hungerlohn sittenwidrig

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Sachverhalt

Das Jobcenter hat in den Jahren 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin erbracht. Diese arbeitete in einer Pizzeria im östlichen Brandenburg. Sie war dort seit 2001 als Auslieferungsfahrerin tätig. Sie erhielt durchgängig pauschal 136,00 € pro Monat, bei einer Arbeitszeit von 35-40 Stunden pro Monat.

Das Jobcenter hatte geltend gemacht, die Vergütung dieser Arbeitnehmerin sei sittenwidrig niedrig. Bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen. Deshalb nahm das Jobcenter den Arbeitgeber auf Erstattung der Differenz in Anspruch.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 5.744,18 € stattgegeben. Das Gericht hat ausgeurteilt, dass es sich bei dem ergebenden Stundenlohn von 3,40 € pro Stunde um einen Hungerlohn handeln würde. Selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

Das Gericht hat die übliche Vergütung aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes entnommen. Das klagende Jobcenter sei zutreffend im Jahr 2011 von einem Stundenlohn von 6,77 € ausgegangen, der bis zum Jahr 2014 sich sogar auf 9,74 € steigern könne.

Kurz und gut

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes stattgegeben. Wie das Gericht meldet, hatte das Jobcenter Brandenburg Leistungen zur Grundsicherung für eine Arbeitnehmerin erbracht, die Pizza auslieferte für einen pauschalen Monatslohn in Höhe von 136,00 €. Die monatliche Arbeitszeit betrug 35-40 Stunden pro Monat.

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