Arbeitsrecht: Textform statt Schriftform – was zu beachten ist!

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Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen worden sind, müssen im Wortlaut angepasst werden! Die alte Schriftformklausel ist unwirksam.

Der Gesetzgeber hat § 309 Nr. 13 BGB geändert. Danach dürfen für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten keine strengere Form mehr vertraglich vorgeschrieben werden, als die Textform. Bisher galt hier die Schriftform als strengste Form.

Was passiert, wenn man dies nicht beachtet?

Antwort: Wegen § 307 BGB ist eine Klausel, die nach den alten Vorlagen noch auf Schriftform abstellt unwirksam. Deshalb können alle Erklärungen auch mündlich abgegeben werden. Man vereinbarte die Schriftform/Textform jedoch gerade, um Beweise zu sichern. Folge ist also eine erhebliche Unsicherheit über den tatsächlichen Inhalt des Vertrages.

Welche Verträge müssen angepasst werden?

Antwort: Alle Verträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden. Damit ist gemeint, dass sie ab diesem Datum vereinbart worden sein müssen. Es kommt dabei nur darauf an, wann die Unterschriften unter dem Vertrag geleistet wurden. Wann das Arbeitsverhältnis tatsächlich beginnt, ist unerheblich. Ein Arbeitsvertrag kann also vor dem 01.10.2016 noch mit der alten Schriftformklausel geschlossen worden sein und das Arbeitsverhältnis beginnt erst ab dem 01.10.2016. Dann bleibt diese Klausel trotzdem wirksam.

Was ist bei Vertragsänderungen?

Antwort: Werden Verträge nach dem 01.10.2016 geändert, so sollte unbedingt auch die alte Klausel über die Schriftform der aktuellen Gesetzesfassung angepasst werden, wonach die Textform ausreichend ist.

Sönke Höft

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 13 BGB

§ 309 BGB, Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

(...)

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

(...)


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