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Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht am Jahresende

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In einer aktuellen Entscheidung vom 19.06.2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entgegen bisheriger Rechtspraxis entschieden, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr zum Jahresende verfallen.

Bisher sind Urlaubsansprüche von den Gerichten gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz dahingehend gehandhabt worden, dass Urlaubsansprüche am Jahresende verfallen und nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen übertragen werden können.

Die Rechtsprechung der Gerichte bezüglich Urlaubsabgeltungsansprüche war dementsprechend gehandhabt worden, dass die Gerichte auch insoweit von einem Verfall zum Jahresende bzw. bei Übertragung nach Ablauf des 31.03. des Folgejahres ausgegangen sind.

Nunmehr stellt das BAG aber klar, dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz nur für Urlaubsansprüche, nicht aber für Urlaubsabgeltungsansprüche gilt, da die diesbezügliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes nur für den Urlaub in natura gelte, nicht aber für den Urlaubsabgeltungsanspruch als Geldanspruch. Dieser unterfällt damit nur den allgemeinen Verjährungsregeln, im Regelfall also der dreijährigen Verjährung und kann somit auch nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres noch geltend gemacht werden (BAG, Urteil vom 19.06.2012, 9 AZR 652/10)


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