Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch aus Elternzeit-Kürzung auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

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Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf bezahlten Urlaub zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs, ggf. in höherem Umfang nach dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag.

Der Urlaubsanspruch entsteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses, auch wenn der/die Arbeitsnehmerin wegen Krankheit (Arbeitsunfähigkeit), Mutterschutz oder Elternzeit nicht arbeitet.

Besteht zum Beispiel ein vertraglicher Urlaubsanspruch auf 24 Tage und nimmt der/die Arbeitnehmer/in 2 Jahre Elternzeit in Anspruch, dann entstehen während dieser Zeit 48 Urlaubstage. Diese können dann grundsätzlich nach Ablauf der Elternzeit genommen werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit beendet, ist der Urlaub abzugelten (auszuzahlen).

Allerdings gibt § 17 Absatz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) dem Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen.

Wird die Elternzeit beispielsweise vom 15.01.2013 bis zum 14.01.2015 beansprucht, dann sind dies 22 volle Kalendermonate, für die jeweils 1/12 des Jahresurlaubs gekürzt werden kann (bei z. B. 24 Tagen Jahresurlaub also monatlich 2 Tage, hier insgesamt 44 Tage). Der Urlaub für die „Teilmonate“ (im Beispiel also Januar 2013 und Januar 2015) kann nicht gekürzt werden, sondern bleibt bestehen.

Die Kürzung führt dazu, dass während der Elternzeit im Ergebnis kein Urlaubsanspruch verdient wird (mit Ausnahme ggf. des ersten und letzten Monats).

Das Gesetz regelt aber nicht, wann und wie der Arbeitgeber die Kürzung vornehmen muss. Hieraus folgt, dass die Kürzungserklärung keiner Form bedarf, also auch mündlich erfolgen kann.

Außerdem kann die Kürzung vollständig nach dem Ende der Elternzeit erklärt werden. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit mittlerweile beendet wurde, kann der Arbeitgeber die Kürzung noch erklären. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 16.09.2014 (15 Sa 533/14) entschieden.

Selbst wenn der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht gar nicht kennt, wird er sich – nach anwaltlicher Beratung – jedenfalls dann darauf berufen, wenn der/die Arbeitnehmer/in den Urlaubanspruch aus der Elternzeit geltend machen will.

Praktisch betrachtet läuft es darauf hinaus, dass während der Elternzeit kein durchsetzbarer Urlaubsanspruch entsteht.


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