Arbeitsrecht: Was bedeutet ein Datenschutzverstoß durch den Chef?

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Die DSGVO gilt auch im Arbeitsrecht.

Es ist unausweichlich, dass der Angestellte im Arbeitsverhältnis seine persönlichen Daten preisgibt, allein schon für die Lohnabrechnung. Doch was passiert, wenn der Chef diese Daten nicht sorgsam behandelt und sie verloren gehen? Unter welchen Bedingungen hat ein Mitarbeiter ein Recht auf Schadensersatz, wenn sein Chef gegen den Datenschutz verstößt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein Urteil zu diesem Thema gefällt.

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse, die persönlichen Daten ihrer Mitarbeiter zu sammeln und zu bearbeiten. Dazu gehören:

  • Erfassung
  • Erhebung
  • Abfrage
  • Speicherung
  • Nutzung

Ohne diese Prozesse wäre es unmöglich, beispielsweise Personalakten oder Gehalts-Abrechnungen zu verwalten. Die DSGVO verlangt eine rechtliche Basis für die Verarbeitung von personen-bezogenen Daten.


Pflicht zur Verarbeitung persönlicher Daten im Arbeitsverhältnis

Das Sammeln und Verwenden von personen-bezogenen Daten spielt bei Bewerbungen und während des gesamten Arbeits-Verhältnisses eine entscheidende Rolle. Dabei handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO um Informationen, die eine lebende Person identifizieren oder identifizierbar machen. Dazu zählen auch Teile von Informationen, die zur Identifizierung einer Person führen.

Um eine rechtmäßige Verarbeitung dieser Daten sicherzustellen, muss der Chef auf eine rechtliche Grundlage zurückgreifen. Seit Mai 2018 ist dies die DSGVO. Zuvor galt § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG als Basis für die Verarbeitung personen-bezogener Daten im Arbeitsverhältnis.


So urteilte der EuGH am 30. März 2023

Das Urteil des EuGH befasste sich mit der Fragestellung, ob die Verarbeitung personen-bezogener Daten im Rahmen von Arbeits-Verhältnissen weiterhin unter § 26 BDSG fällt (C-34-21).

Seit Mai 2018 gilt das BDSG-neu zeitgleich mit der DSGVO. Allerdings räumt die DSGVO den EU-Staaten gewisse Spielräume für nationale Datenschutz-Gesetze ein. Das BDSG regelt demnach das deutsche Datenschutzgesetz auf eine Weise, dass es mit der DSGVO in Einklang steht. Das BDSG greift demnach nur, wenn eine Anwendung der DSGVO nicht möglich ist.


Schadensersatz bei Datenschutz-Verstößen

Es ist datenschutzrechtlich untersagt, personen-bezogene Daten ohne rechtliche Basis zu verarbeiten. Der EuGH hat in seinem Urteil am 4. Mai 2023 (2023 - 300/21) die Konsequenzen einer unrechtmäßigen Daten-Verarbeitung erörtert. Weiter hat das Gericht die Bedingungen für einen Schadensersatz-Anspruch nach Art. 82 DSGVO untersucht.

Das Urteil des EuGH ergab: Ein Verstoß gegen die DSGVO bedeutet nicht automatisch einen Schadensersatz-Anspruch. Hierfür muss ein immaterieller oder materieller Schaden vorliegen. Zusätzlich ist ein kausaler Zusammenhang zwischen Datenschutzverstoß und Schaden vorzuweisen. Trifft dies zu, ist allerdings unerheblich, wie gravierend der Schaden ausfällt, denn dann besteht Anspruch auf Schadensersatz.


Tragweite des EuGH-Urteils

Die Entscheidung des EuGH zum Schadensersatz-Anspruch gemäß Art. 82 DSGVO hat bedeutende Auswirkungen. Es ist nicht länger für Unternehmen möglich, den Anspruch aufgrund mangelnder Erheblichkeit zu verweigern. Ferner hat der EuGH klargestellt, dass eine Entschädigung gemäß Artikel 82 der DSGVO vorliegt, wenn eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens erfolgt.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, DSGVO, BDSG

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