Arbeitsrecht: Zu niedrige Gehälter sind sittenwidrig

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Gerade kleinere Arbeitgeber versuchen leider immer wieder, ihre finanziell schlecht laufenden Betriebe durch die Zahlung von extrem niedrigen Gehältern zu kompensieren. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber nun mit dem Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde diese Praxis zumindest eingedämmt.

Dennoch bleiben die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von zu geringen Löhnen weiterhin anwendbar.

Grundsatz ist, dass bei einer Unterschreitung des Tariflohns von mindestens 30 – 35 % die Lohnzahlung sittenwidrig ist. Dies entschieden unter anderem das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Bremen.

So sei unter anderem der Lohn von 1.000 € brutto pro Monat für einen ausgelernten Kfz-Mechatroniker sittenwidrig. Auch ein Stundenlohn von 5 € pro Stunde für eine Auspackaushilfe im Supermarkt unterschreitet die Grenzen zur Sittenwidrigkeit. Auch wenn solche Gehälter mittlerweile der Vergangenheit angehören, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass zu niedrige Löhne auch weiterhin sittenwidrig sein können. Berechnungsgrundlage ist immer der Tariflohn. Ein nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer, für den kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, sollte seinen Lohn mit dem Tariflohn vergleichen und die prozentuale Differenz errechnen. 

Dennoch sei im Zuge dessen darauf hingewiesen, dass sich immer wieder Arbeitgeber um den nunmehr verpflichtenden Mindestlohn drücken wollen. Wenn Ihr Lohn unterhalb von 8,50 € pro Stunde liegt, ist dies grundsätzlich rechtswidrig.

Seit Jahren sind Frau Rechtsanwältin Hermann, Frau Rechtsanwältin Ludolf und Frau Rechtsanwältin Steppling schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig. Wenn Sie Probleme mit Ihrem Arbeitgeber hinsichtlich Lohnzahlungen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und würden uns über eine Mandatierung freuen.


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