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Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit – Bekommt ein Arbeitnehmer dadurch einen zeitlich unbegrenzten Lohnanspruch?

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Eine altbekannte Situation: Sie als Arbeitnehmer sind krank und bleiben deshalb zu Hause. Trotzdem erhalten Sie den Ihnen rechtmäßig zustehenden Lohn von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Doch wann ist die zeitliche Grenze dieses Lohnanspruchs erreicht? Wie lange also darf man infolge von Krankheit arbeitsunfähig sein, ohne dass man um seinen Lohnanspruch bangen muss?


Unverschuldete Krankheit: Bis zu sechs Wochen Lohnanspruch 

Doch eines narach dem anderen. “Ohne Arbeit kein Lohn” ist der goldene Grundsatz der Lohnansprüche. Also nur derjenige, der auch arbeitet, kann von dem Arbeitgeber seinen Lohn einfordern.


Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Eine ganz zentrale Ausnahme ist die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Trotz fehlender Erbringung der Arbeitsleistung hat ein Arbeitnehmer in diesem Fall auch dann Anspruch auf Erhalt seines Lohns (oder juristisch formuliert: Anspruch auf Entgeltfortzahlung).


Doch diese Ausnahme hat selbstverständlich ihre Grenzen. Bis zu sechs Wochen erhält ein Arbeitnehmer trotz Krankheit dann seinen Lohn, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Arbeitnehmers herbeigeführt worden ist. Das bedeutet, dass ihm etwa bei einer mit Wissen und Wollen (also vorsätzlich) herbeigeführten Krankheit kein solcher Anspruch zusteht.


Unverschuldet länger als sechs Wochen krank: Anspruch gegen die Krankenkasse in Höhe von 70 %

Doch die Dauer einer Erkrankung können die wenigsten Menschen ganz genau vorhersagen. Übersteigt sie sechs Wochen, so hat ein Arbeitnehmer abseits der ersten sechs Wochen zwar kein Lohnanspruch mehr gegenüber dem Arbeitgeber. Jedoch ist er trotzdem nicht gefährdet, infolgedessen mittellos zu werden. Stattdessen entsteht nämlich ein Anspruch auf Ersatz des Lohns gegen die Krankenkasse in Höhe von 70 % der regulären Brutto-Vergütung, höchstens jedoch 90 % der regulären Netto-Vergütung.


Das Gleiche gilt übrigens im Grundsatz auch für Krankheiten, die in Summe zu mehr als sechs Wochen langer Arbeitsunfähigkeit führen, obwohl sie einzeln betrachtet zeitlich darunterliegen.


In Ausnahmefällen besteht trotz Vorliegen einer solchen länger andauernden Erkrankung ein Anspruch in Höhe von 100 % der regulären Vergütung. Zum einen ist das der Fall, wenn der Arbeitnehmer sechs Monate zuvor nicht aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig wurde. Zum anderen besteht dieser Anspruch, wenn zwischen dem Zeitpunkt der ersten Erkrankung und dem Zeitpunkt der erneuten Erkrankung mindestens 12 Monate liegen.

Unverzügliche Anzeigepflicht und ärztliche Bescheinigung nach mehr als drei Tagen

Ein Arbeitnehmer ist unabhängig von der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit verpflichtet, seine Erkrankung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Arbeitgeber mitzuteilen.


Auch bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, die mehr als drei Tagen andauert, sofern der Arbeitsvertrag dies vorsieht. Entscheidend ist die einzelvertragliche Regelung im Einzelfall. Diese kann auch vorsehen, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, werden muss, die Vorlage muss spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.


Ihr Experte

Generell gilt: Befolgen Sie Ihre Pflichten, dann können Sie auch sicher Ihre Rechte wahrnehmen. Wir, die Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen aus Göppingen, unterstützen Sie dabei. So können Sie etwa unbesorgt gesundwerden und erhalten dennoch den Ihnen rechtmäßig zustehenden Lohn. Dafür sorgt unser erfahrener Rechtsanwalt Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Herr Klaus Uhl.

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