Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Zusammenhang mit einer Kündigung
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Mit Urteil vom 18. September 2024 (Az. 5 AZR 29/24) hat das BAG die Anforderungen an den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) weiter präzisiert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer riskieren ihre Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn nach einer Kündigung mehrere Krankmeldungen erfolgen und gleichzeitig berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden ausgeübt werden.
Zu den Hintergründen
Bereits mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 5 AZR 137/23) hatte das BAG entschieden, dass eine AU an Beweiswert verlieren kann, wenn die Krankmeldung exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist reicht. Nun hat der 5. Senat die Rechtsprechung erweitert: Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung kann allein genügen, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen.
Das BAG legt dabei Wert auf eine umfassende Prüfung der Umstände. Dabei spielen folgende Faktoren eine zentrale Rolle: Der zeitliche Abstand zwischen dem Zugang der Kündigung und der Krankmeldung, die Anzahl der Krankmeldungen während der Kündigungsfrist und Hinweise auf berufliche Aktivitäten während der gemeldeten Arbeitsunfähigkeit.
Die konkrete Sachlage wird nun durch das zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) weiter untersucht, um festzustellen, ob die Zweifel an der AU berechtigt sind.
Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass auffällige Krankmeldungen nach einer Kündigung eine genaue Überprüfung nach sich ziehen können. Für Arbeitgeber bietet das Urteil eine Grundlage, bei zweifelhaften Krankmeldungen die Lohnfortzahlung zu hinterfragen.
Praktische Empfehlungen
Arbeitnehmer: Stellen Sie sicher, dass Ihre Krankmeldungen medizinisch fundiert und lückenlos dokumentiert sind. Vermeiden Sie während der Krankschreibung Aktivitäten, die Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit wecken könnten.
Arbeitgeber: Bewerten Sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankmeldung sorgfältig. Holen Sie im Zweifelsfall juristischen Rat ein, um fundierte Entscheidungen zur Lohnfortzahlung treffen zu können.
Damit belegt das Urteil des BAG erneut, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unantastbar ist.
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