Arbeitsvertrag besteht auch ohne schriftliche Einigung

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Ein Arbeitsvertrag muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Er kann auch zustande kommen, indem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung über mehrere Monate erbringt und der Arbeitgeber ihn in den Betrieb eingliedert. So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Zum Sachverhalt: angestellt oder ausgeliehen?

In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen war. Der Arbeitnehmer war zuvor für eine Konzerntochter tätig gewesen und wechselte später zu der aktuellen Arbeitgeberin in demselben Konzern. Er erhielt hier eine Willkommensmappe mit Regelungen zu seinem neuen Arbeitsplatz.

Die neue Arbeit trat der Arbeitnehmer kurze Zeit später an, ohne bis dahin einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin geschlossen zu haben. Nach einiger Zeit kam die ursprüngliche Arbeitgeberin auf den Arbeitnehmer zu. 

Sie machte deutlich, dass der Arbeitnehmer bloß im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an die neue „Arbeitgeberin“ ausgeliehen sei. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin bestehe.

Zur Entscheidung: Schlüssiges Verhalten führt zu Arbeitsverhältnis

Das Gericht urteilte, dass zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin ein wirksames Arbeitsverhältnis entstanden sei. Der Arbeitnehmer habe durch die Aufnahme der neuen Arbeit seine Arbeitskraft wirksam angeboten. Diese habe das Angebot angenommen, indem sie ihn mehrere Monate für ihn arbeiten ließ.

Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitnehmer nur im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an die Arbeitgeberin überlassen werden sollte. 

Außerdem sei das Arbeitsverhältnis wirksam, obwohl der Tarifvertrag einen schriftlichen Vertragsschluss erfordere. Die Formvorschrift des Tarifvertrags wirke nicht zwingend, sodass die Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags führe. Man spricht von einer „deklaratorischen“ Schriftformklausel. 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. August 2018 – 1 Sa 23/18

Christian Heinzelmann

Rechtsanwalt


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