Arbeitsvertrag und sittenwidrige Absprachen

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Es gibt offenbar nichts, was es nicht gibt. Nur so kann man sich erklären, dass ein Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart, dass es eigentlich keinen Urlaubsanspruch gibt, sondern dass dieser erst durch entsprechende Überstunden eingearbeitet werden muss.

Eine solche Regelung ist offensichtlich unwirksam! Sie verstößt gegen das Gesetz, nämlich gegen das Bundesurlaubsgesetz. Dieses Gesetz ist nicht dispositiv, das heißt, es kann nicht einfach zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene also ganz klar seine gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Hat er den Urlaub zusätzlich eingearbeitet, so stehen ihm Vergütungsansprüche wegen der Überstunden zu.

Rechtsanwalt Michael Borth

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