Arbeitsvertrag: Vergütung, Überstunden & Co.

  • 3 Minuten Lesezeit

Viele Arbeitsverträge sind vom Arbeitgeber bereits formulierte Dokumente, die Arbeitnehmer – und vor allem Berufseinsteiger – häufig nicht verändern, d. h. individuell aushandeln können. Dabei gäbe es durchaus Gestaltungsfreiraum. 

Festgehalt

Das Festgehalt im Arbeitsvertrag steht als Bruttovergütung im Arbeitsvertrag und ist der Regelfall im Arbeitsrecht. Es darf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,19 € pro Stunde (Stand Januar 2019) nicht unterschreiten und wird üblicherweise monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Die Formulierung kann etwa lauten:

„Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein Festgehalt in Höhe von … Euro brutto, das am Ende des Monats fällig ist und nach Abzug der gesetzlichen Steuern und Abgaben auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen wird.“ 

Das Festgehalt kann um unterschiedliche Sonderleistungen ergänzt werden, z. B. ein 13. Monatsgehalt oder eine Provisionsregelung. Alle Sonderleistungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag festhalten sollten.

Überstunden

Es gibt keine Vorschrift, wonach Überstunden stets zu vergüten sind. Trotzdem kann der Arbeitnehmer die Vergütung angeordneter, gebilligter oder geduldeter Überstunden verlangen, wenn der Arbeitsvertrag keine wirksame Abgeltungsklausel enthält oder vereinbart ist, dass für Überstunden Freizeitausgleich gewährt wird. 

So eine Abgeltungsklausel ist nur wirksam, wenn sie transparent ist. Das heißt, der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss erkennen können, welche Leistung er für das vereinbarte Gehalt maximal erbringen muss. Eine bestimmte Anzahl an Überstunden, höchstens 10 % der regelmäßigen Arbeitszeit, kann mit dem Festgehalt bereits abgegolten sein. Eine Klausel könnte z. B. lauten:

„Mit der vereinbarten Bruttovergütung sind bis zu … (max. 10 % der regelmäßigen Arbeitszeit) Überstunden monatlich abgegolten. Überstunden darüber hinaus werden auf Grundlage der Bruttovergütung gesondert bezahlt/durch Freizeit ausgeglichen.“

Eine Ausnahme gibt es z. B. für leitende Angestellte oder Chefärzte, die Dienste höherer Art schulden, oder wenn eine deutlich herausgehobene Vergütung bezahlt, also die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschritten wird. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung entsteht in diesen Fällen nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

Sonderzahlungen und Freiwilligkeitsvorbehalt

Wenn es sich aus dem Arbeitsvertrag oder dem anwendbaren Tarifvertrag nicht ergibt, gibt es für Sonderzahlungen, z. B. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch. Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch aber durch eine betriebliche Übung entstehen.

Betriebliche Übung bedeutet, dass ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum (drei Jahre) hinweg regelmäßig z. B. Weihnachtsgeld an seine Mitarbeiter zahlt. Der Mitarbeiter kann nun auf diese Praxis des Arbeitgebers auch in der Zukunft vertrauen und erhält dadurch ein „Recht auf Weihnachtsgeld“.

Mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt schützt sich der Arbeitgeber davor, dass sich Arbeitnehmer auf die betriebliche Übung (d. h. hier die regelmäßige Zahlung von Weihnachtsgeld) berufen. Mitunter kann der Arbeitgeber die Sonderzahlungen nicht mehr leisten oder möchte diese nicht mehr vornehmen. Vielfach findet man in Arbeitsverträgen daher Klauseln, die die Freiwilligkeit bestimmter Zahlungen zum Inhalt haben, wie etwa diese:

„Leistet der Arbeitgeber über das Festgehalt hinaus Sonderzahlungen, die nicht zuvor individuell vereinbart worden sind, handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers aufgrund einer jeweils gesondert getroffenen Entscheidung. Auf diese Leistungen besteht auch bei mehrmaliger vorbehaltsloser Zahlung kein Anspruch für die Zukunft, es sei denn die Leistungen beruhen auf einer individuellen Vertragsabrede der Parteien.“ 

Die vorgeschlagenen Formulierungen sind lediglich Muster und müssen auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. 

Arbeitsvertrag überprüfen lassen!

Eine Überprüfung des Arbeitsvertrags oder Unterstützung bei der Erstellung durch einen Anwalt ist aufgrund der Fülle an Formulierungen und Klauseln immer ratsam, gerade, wenn es ums Geld geht. Gerne helfe ich Ihnen weiter – sprechen Sie mich an!

Christian Heinzelmann

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Nürnberg | Bamberg | Frankfurt | Berlin | Rostock


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Heinzelmann

Beiträge zum Thema