Arbeitsvertrag - Vertragsfreiheit contra AGB-Recht (Entscheidung des Arbeitsgericht Bautzen)

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Die grundsätzlich geltende Vertragsfreiheit wird im Arbeitsrecht oft eingeschränkt. Sei es z. B. durch ausdrückliche Schutzvorschriften wie etwas das Arbeitszeitgesetz, durch Tarifverträge oder eben durch die Rechtsprechung, vor allem des Bundesarbeitsgerichts und mittlerweile auch des EuGH.

Nicht alles, was im Vertrag steht, ist erlaubt. Dies musste nun z. B. schmerzvoll ein Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Bautzen erleben. Im konkreten Fall war vereinbart, dass der Mitarbeiter eine Fortbildung macht. Die Kosten hierfür sollte der Arbeitgeber tragen. Die Firma stellte den Mitarbeiter für die Zeit der Fortbildung von der Arbeit frei; dieser erhielt sein normales Gehalt.

Der Arbeitgeber wollte sich aber absichern, dass ihm die schon recht hohen Kosten auch zugute kommen. Bei einem Ausscheiden des Mitarbeiters sollte dieser die Kosten erstatten. Das dies zeitlich vielleicht nicht unbegrenzt gelten kann, war dem Arbeitgeber schon klar, daher staffelte er es entsprechend der Höhe der Kosten und über einen Zeitraum bis über 2 Jahre.

Der Mitarbeiter schied nach einiger Zeit tatsächlich aus und der Arbeitgeber verrechnete seine Forderung mit dem Gehalt. Dies geht aber nicht so einfach. Es wurde daher Klage vor dem lokalen Arbeitsgericht erhoben und der abgezogene Betrag gefordert. Der Arbeitgeber hatte schließlich mehrere Fehler gemacht. Da er die Vereinbarung regelmäßig verwendete, lagen sogenannte AGB bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen vor. Diese können die Gerichte prüfen. Sollten sie zu weit und einseitig sein, so sind sie schlichtweg insgesamt unwirksam. Viel hilft also nicht viel, sondern gar nichts. Man muss als Verwender sehr vorsichtig sein und anhand der aktuellen Rechtsprechung prüfen, was noch zulässig ist. Weniger ist also hier mehr.

Im konkreten Fall war die Bindungsdauer nicht richtig geregelt bzw. zumindest zu lang. Ob die Anknüpfung so ggf. noch zulässig war, brauchte das Gericht nicht mehr entscheiden. Zum anderen sollte der Mitarbeiter bei jeder Art von Ausscheiden zahlen, dies geht ganz klar nicht. 

Fazit:

Als Arbeitnehmer muss man sich auch bei schriftlichen Vereinbarungen nicht alles gefallen lassen. Man kann manchmal erst einmal unterschreiben und hinterher im Streitfall prüfen, ob dies so zulässig war. Oft hat man praktisch auch keine andere Chance, will man nicht den Betriebsfrieden gefährden. Sicherer ist es natürlich, sich vor der Unterschrift beraten zu lassen. Manchmal vergibt man sonst sicherere Rechte.

Als Arbeitgeber sollte man seine Verträge – egal ob Arbeitsvertrag oder Zusatzvereinbarungen regelmäßig aktualisieren und prüfen lassen. Was bisher zulässig war, muss es morgen nicht mehr sein. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich. Dies kostet oft nur ein paar hundert Euro beim Anwalt. Es ist wesentlich billiger, als allein in einem Streitfall mehrere tausend Euro Fortbildungskosten zu verlieren und zu riskieren, dass weitere Mitarbeiter klagen.

Rechtsanwalt Bandmann

Bandmann & Krönert Partnerschaft

Herr Rechtsanwalt Bandmann hat sich u.a. auf das Arbeitsrecht spezialisiert und den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Arbeitsrechterfolgreich abgeschlossen. Zum Arbeitsrecht gehören Themen wie Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Beratung zu Rechten aus dem Arbeitsvertrag, Kündigungsschutzklagen, Vertretung vor dem Arbeitsgericht, Lohn- und Gehaltsansprüche, Abfindung und Abmahnung, Aufhebungsvertrag u.v.m sowohl aus Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgebersicht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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