Arbeitszimmer richtig absetzen
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Das Absetzen eines Arbeitszimmers ist deutlich leichter geworden – allerdings nur hinsichtlich der Pauschale i.H.v. 1.250,00 Euro:
Einmal „kein anderer Arbeitsplatz“ reicht für 1.250 Euro Abzug vollkommen aus.
Nutzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für eine nicht selbstständige als auch eine selbstständige Tätigkeit, muss Ihnen das Finanzamt den Abzug von 1.250 Euro auch dann gewähren, wenn Sie nur für die selbstständige Tätigkeit den Abzugstatbestand „kein anderer Arbeitsplatz“ erfüllen. Das hat der BFH entschieden. Eine (zeitanteilige) Kürzung des Pauschalbetrages durch das Finanzamt ist nicht möglich.
Allerdings gibt es diesen Pauschalbetrag nur insgesamt einmal, unabhängig davon für wie viele Einkunftsarten das Arbeitszimmer genutzt wird (z. B. für die Selbstständigkeit, die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und als „Home-Office“ (BFH, Urteil vom 25.04.2017, Az. VIII R 52/13).
Aufwendungen für das Arbeitszimmer können nur dann steuerlich in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten und Betriebsausgaben berücksichtigt werden, solange das Arbeitszimmer das Zentrum der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist dabei ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eines Steuerpflichtigen eingebunden ist und dabei vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Der Raum muss also mindestens abgeschlossen sein. Eine „Arbeitsecke“ reicht dabei definitiv nicht aus.
Kosten für ein nicht-häusliches Arbeitszimmer, also für ein Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung, sind voll als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist faktisch durch die Rechtsprechung quasi unmöglich geworden.
Ihr Rechtsanwalt Röder
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