Neue Spielregeln bei GWGs (geringwertigen Wirtschaftsgütern)

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Neuregelungen ab 1.1.2018 schon jetzt berücksichtigen!

Änderung 1: Anhebung der GWG Grenze

Die Grenze für GWG nach § 6 Abs. 2 S. 1 EStG wird von derzeit netto 410 Euro auf netto 800 Euro angehoben worden. Diese höhere GWG-Grenze gilt für GWG, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden gemäß § 52 Abs. 12 S. 3 EStG.

Die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro gilt entgegen der Gesetzesbegründung nicht nur für Unternehmer, sondern gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. EStG i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG auch für alle anderen Steuerzahler wie Arbeitnehmer oder Vermieter. 

Für Steuerzahler, die keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug haben, gelten nach § 6 Abs. 2 EStG die nachfolgenden Höchstbeträge:


GWG-Grenze bisherneue GWG-Grenze
ab 2018
19 % Umsatzsteuer487,90 Euro952 Euro
7 % Umsatzsteuer438,70 Euro856 Euro

Änderung 2: Bei Poolabschreibung höhere untere Grenze

Unternehmer können gemäß § 6 Abs. 2a S. 1 EStG für selbstständig nutzungsfähige und bewegliche Gegenstände des Anlagenvermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto mehr als 150 Euro und maximal 1.000 Euro betragen, von der Poolabschreibung Gebrauch machen. In dem Fall werden sie linear über fünf Jahre abgeschrieben. Wer die Poolabschreibung nutzt, kann bisher Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 150 Euro netto betragen, sofort abschreiben. Für alle nach dem 31.12.2017 angeschaffte, hergestellte oder im Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter gilt die untere Grenze von 250 Euro.

Diese Vorschriften zur Poolabschreibung gelten nur für Unternehmen. Alle anderen Steuerzahler (ohne Gewinneinkünfte) profitieren nicht von der Sonderregelung des § 6 Abs. 2a EStG. Eine entsprechende Verweisung fehlt, anders als bei der zuvor dargestellten allgemeinen Abschreibung (siehe Änderung 1).

Ihr Rechtsanwalt Christian Röder


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