Art. 82 I DS-GVO: Bank muss wegen € 20,00 Schufa- Einmeldung ein Schmerzensgeld von € 1.000,00 zahlen!

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Art. 82 I DS-GVO: Bank muss wegen € 20,00 Schufa-Einmeldung (Nicht genehmigte Kontoüberziehung von € 20,00) eine immaterielle Entschädigung (Schmerzensgeld) von € 1.000,00 zahlen!

Neuer Erfolg der Kanzlei De Backer: Bank wurde wegen € 20,00 Kontoüberziehung zur Zahlung von € 1.000,00 (Eintausend!) Schmerzensgeld und zum Widerruf der SCHUFA-Einmeldung verurteilt!

Schmerzensgeldanspruch besteht auch bei Datenschutzverstößen von geringer Dauer!

De Backer Rechtsanwälte erringen einen weiteren Erfolg gegen einen SCHUFA-Einmelder (Bank) vor dem Landgericht Lüneburg.

Mit Urteil vom 14.07.2020 (Az.: 9 O 145/19; Urteil ist rechtskräftig!) hat das Landgericht Lüneburg eine (größere) Bank zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zum Widerruf einer rechtswidrigen Schufa-Einmeldung verurteilt. Und das obwohl der SCHUFA-Eintrag „nur“ über 14 Tage bestand und es nur um eine Kontoüberziehung von ganzen € 20,00 ging!  Dennoch verurteilte das Landgericht Lüneburg die Bank nicht nur zum Widerruf der SCHUFA- Einmeldung, sondern auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 1.000,00 an unsere Mandantschaft.

Sachverhalt:

Unsere Mandantschaft erhielt von einer (größeren) Bank vor einigen Jahren einen Dispositionskredit. Diesen Dispositionskredit kündigte die Bank unter Fristsetzung aus „wichtigem Grund“ und stützte sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Da unsere Mandantschaft den Dispositionskredit ausglich, aber geringfügig, über 20,00 €, immer noch "überzogen" hatte, kündigte die Bank schließlich die gesamte Kontoverbindung.  Noch vor Ende der gesetzten Frist zahlte unsere Mandantschaft alles, auch den Dispositionskredit, vollständig zurück. Die Bank nahm jedoch bereits mit der Kündigung auch eine Negativ-Einmeldung bei der SCHUFA vor. Der Eintrag bestand -nachdem die Kanzlei de Backer umgehend intervenierte- dann tatsächlich (lediglich)  für 14 Tage bei der SCHUFA.

Da diese SCHUFA-Einmeldung auch nach Ansicht des Landgerichts Lüneburg rechtswidrig war, wurde die Bank zu einer Zahlung von € 1.000,00 Schmerzensgeld (!) an unsere Mandantschaft verurteilt. Und dass, obwohl der Negativeintrag „nur“ für 14 Tage bestand. Der kündigenden Bank unterliefen gleich mehrere banken- und datenschutzrechtliche Fehler. Unsere Erfahrung zeigt, dass –generell- viele Kündigungen von Banken rechtswidrig sind. Eine rechtswidrige Kündigung darf jedoch bei der SCHUFA nicht eingemeldet werden!

Was ist für Sie als Verbraucher und „SCHUFA-Betroffener“ wichtig?

Die Einmeldung personenbezogener Daten über eine Forderung ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Die Einmeldung ist in diesen Fällen auch nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 31 II Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegen.

Hierfür muss der Schuldner nach Fälligkeit u. a. mindestens zwei Mal gemahnt worden und der Schuldner muss über die Einmeldung bei einer Auskunftei (z. B. bei der SCHUFA) unterrichtet worden sein. Die Darlegungs- und Beweislast, auch z. B. für den Zugang der Mahnungen, obliegt dem Einmelder, also vorliegend der Bank.

Außerdem muss das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, also z. B. der Dispositionskredit-Vertrag, aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden können. Dies ist jedoch in der Praxis häufig nicht der Fall. So kann z. B. -wie hier- eine geringfügige Überziehung des Dispositionskredites nicht ausreichen, um den Dispositionskredit bzw. die gesamte Bank-/Kontoverbindung fristlos zu kündigen.

Generell ist eine Einmeldung überhaupt nur dann zulässig, wenn für den Einmelder ein berechtigtes Interesse besteht. Zusätzlich dazu ist eine Abwägung vorzunehmen, ob die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person die Interessen des Datenverwenders im Einzelfall überwiegen.

Ein rechtswidriger Eintrag bei der SCHUFA ist ein gravierender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und ein gravierender Datenschutzverstoß. Deshalb steht dem Verbraucher dann ein angemessenes Schmerzensgeld zu, um den erlittenen Schaden zu kompensieren. Verstöße sollen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiver machen.

Haben Sie Probleme mit der SCHUFA? Haben Sie einen sog. Negativeintrag bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei; haben Sie einen Eintrag über eine Restschuldbefreiung? Hat die Bank Ihnen gekündigt?

Rechtsanwälte de Backer helfen Ihnen gerne weiter. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen den Einmelder oder gegen die SCHUFA durch. Schreiben Sie uns Ihr Problem unter: anwalt@de-backer.de oder rufen Sie uns Wochentags zwischen 09.00 und 18.00 Uhr unter Tel.: 069/95 90 91 12 an. 

Welche Rechte haben Sie?

Haben Sie z. B. bei der SCHUFA einen (rechtswidrigen) Negativeintrag, so steht Ihnen nicht nur der Widerruf zu, also ein Beseitigungsanspruch, sondern auch ein Score-Wertberichtigungsanspruch. Zudem, dies hat das Landgericht Lüneburg eindrucksvoll bestätigt, steht Ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Dieses Schmerzensgeld kann/wird im Einzelfall sogar noch wesentlich höher ausfallen. So sind auch Schmerzensgeldansprüche von mehreren € 10.000,00 (!) denkbar. Derzeit führen wir einige interessante  Prozesse und werden weiter berichten. Ein Schmerzensgeld ist auch deshalb hoch anzusetzen, weil der (EU-)Gesetz- und Verordnungsgeber selbst ausdrücklich betont hat, dass etwaige Verstöße gegen das Datenschutzrecht bzw. die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) für die Verursacher (Einmelder oder Auskunfteien wie SCHUFA) schmerzlich sein müssen, d. h. auch der Höhe nach spürbar sein müssen.

Ein Schmerzensgeld wie im vorliegenden Fall von € 1.000,00 kann daher nur die unterste Grenze sein. Dies folgt schon daraus, weil vorliegend die Einmeldung nur wenige Tage in der Schufa-Auskunft vorhanden war.

Wir prüfen Ihre Rechte und Ansprüche und setzen diese gemeinsam mit Ihnen auch durch!

Das vorliegende Urteil des Landgerichts Lüneburg macht auch deutlich, dass schon die Einmeldung eines falschen Betrages zur Rechtswidrigkeit und zum Widerrufsanspruch führen kann. Wer einen rechtswidrigen Eintrag in der SCHUFA-Auskunft hat, hat nach Art. 82 I DS-GVO einen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes.

Der Schaden für den Verbraucher liegt hier in dem Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes sind u. a. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfanges oder Zwecks der betreffenden Verarbeitung, als Kriterien heranzuziehen.

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind keine Bagatellen!

Da im vorliegenden Fall eben gerade die Dauer des Verstoßes (14 Tage) verhältnismäßig gering war, wurde das Schmerzensgeld „nur“ mit € 1.000,00 bemessen. Was aber wiederum im Verhältnis zum „normalen“ Schmerzensgeld, z. B. aus einem Verkehrsunfallgeschehen, nicht unbeachtlich ist. Das Ihnen zustehende Schmerzensgeld kann wesentlich höher ausfallen, wenn Sie einen rechtswidrigen Negativeintrag in Ihrer SCHUFA-Auskunft länger haben.

Fazit:

Das Landgericht Lüneburg hat unsere Rechtsauffassungen, insbesondere die Ansprüche die sich aus dem neuen Datenschutzrecht (Art 82 DS-GVO) ergeben, bestätigt. Es besteht in den Fällen einer rechtswidrigen Einmeldung nicht nur ein Recht auf Widerruf und Löschung des Eintrages, sondern auch ein Recht auf ein angemessenes Schmerzensgeld (Immaterieller Schaden). 

Wenn Ihnen auch ein konkreter materieller Schaden entstanden ist, muss auch dieser nach Art. 82 DS-GVO ersetzt werden.

Vermeiden Sie Fehler. Überlassen Sie uns –einer spezialisierten Kanzlei- die Überprüfung Ihrer Rechte.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, teilen Sie uns dies bitte mit. Überlassen Sie auch hier die Deckungsanfragen den Profis, damit keine Fehler zum Ausschluss der Deckung führen.

Rufen Sie uns gerne montags bis freitags zwischen 09:00 und 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 069/95 90 91 12 an oder senden Sie uns jederzeit eine E-Mail-Nachricht an: anwalt@de-backer.de.

Eine telefonische Erstberatung bieten wir Ihnen für 249,90 € an (dies entspricht oft der Selbstbeteiligung bei einer Rechtsschutzversicherung; wenn Sie keine Selbstbeteiligung haben sollten, und Ihre Rechtsschutzversicherung später alle Kosten übernimmt, erstatten wir Ihnen diesen Betrag).

Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten, vereinbaren wir mit Ihnen für unsere außergerichtliche Tätigkeit ein Honorar, welches sich nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand richtet. Für das Gerichtsverfahren gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Suchen Sie unsere Unterstützung, wir kämpfen für Ihre Rechte!

Update:

Im Jahre 2021 und 2022 haben wir inzwischen mehrere Urteile gegen Schufa- Einmelder erwirken können, in denen immaterielle Entschädigungen in einer Größenordnung von € 4.000,00 bis sogar € 8.000,00 erwirkt werden konnten. Jeder Fall hat natürlich seine Besonderheiten, weshalb die Höhe der möglichen immateriellen Entschädigung variiert. Schauen Sie für weitere Informationen unsere aktuelleren Rechtstipps an und nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Was ist zu tun, wenn ich Ihnen helfen soll?

Besorgen Sie sich eine aktuellere Schufa-Auskunft (möglichst nicht älter als 3 Monate), teilen Sie uns kurz mit, warum Sie meinen, dass die Einmeldung nicht rechtens war  und schicken uns eine Kopie Ihrer Rechtsschutzversicherungspolice. Wir prüfen dann die Erfolgsaussichten und machen dann eine Deckungsanfrage.

Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, vereinbaren wir ein angemessenes Honorar, welches sich im Wesentlichen nach dem voraussichtlichen Zeitaufwand richtet.

  

Rechtsanwälte de Backer

Spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei gegen rechtswidrige SCHUFA-Einträge. 

Fachgebiet Datenschutzrecht und Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen.

www.anwalt-gegen-schufa.de

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De Backer Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Patrick P. de Backer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker

 



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