Arthur´s Food Company Deutschland AG - Bafin ordnet Abwicklung ​an! Anwaltsinfo!

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Bei dem Anbieter für das Einlagengeschäft "Arthur´s Food Company Deutschland AG" mit Sitz in Lichtenstein hat die BaFin mit Mitteilung vom 24.11.2023 bekannt gegeben, dass sie mit Bescheid vom 4. Juli 2023 angeordnet hatte, dass die "Arthur´s Food Company Deutschland AG" ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss. 

Das Unternehmen hatte auf der Grundlage eines "Vertrags über ein Nachrangdarlehen Arthur´s Food Company" Anlegergelder mit unbedingtem Rückzahlungsversprechen entgegengenommen. 

Dabei betrieb die "Arthur´s Food Company Deutschland AG" das Einlagengeschäft, ohne über die erforderliche BaFin-Erlaubnis zu verfügen.

Die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen vom 4. Juli 2023 verpflichten die Arthur´s Food Company Deutschland AG, ihre unerlaubt betriebenen Geschäfte sofort einzustellen und die angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Anlegerinnen und Anleger zurückzuzahlen.

Für Anlegerinnen und Anleger ist dies ein Signal zur Vorsicht. Zunächst sollten sich Anleger zuerst über ihre Verträge und die Bedingungen des Nachrangdarlehens informieren. Es ist wichtig, alle relevanten Dokumente zu sammeln und zu prüfen, ob und wie die Rückzahlung ihrer Investitionen zugesichert wurde. Dann sollten Sie aktiv werden und ihre Rechte geltend machen. Sie sollten zunächst das Unternehmen direkt kontaktieren und Informationen zur Rückzahlung anfordern.

Soweit das Unternehmen dem Auszahlungsverlangen nicht nachkommt, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden. Dann kann eine Klage gegen das Unternehmen oder dessen Verantwortliche in Betracht gezogen werden.

Wir Anwälte von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weisen darauf hin, dass Anleger unbedingt ihre Rechte prüfen sollten und auch anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen sollten, um die Rückzahlung der Anlegergelder sicher zu stellen.

In Fällen, in denen die Rückzahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt, könnten außerdem Ansprüche gegen die Verantwortlichen geprüft werden, z.B. gem. § 826 BGB, weil bei ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Geschäft sogar eine persönliche Haftung der verantwortlichen Personen gegeben sein könnte.

Setzen Sie sich gern für eine kostenlose Erstberatung mit uns in Verbindung!

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