Arzt und Zahnarzt: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot in BAG-Verträgen

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Die Gesellschaftsverträge von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) enthalten (fast) immer sogenannte nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Diese sollen aus Sicht der BAG sicherstellen, dass im Fall des Ausscheidens eines Arztes aus der BAG der ausscheidende Arzt – einfach gesprochen – keine Patienten „mitnimmt“. Aufgrund der zumeist nicht unerheblichen wirtschaftlichen Implikationen solcher nachvertraglichen Wettbewerbsverbote ist deren Wirksamkeit unter den Beteiligten sehr häufig umstritten. 

Ein Fall aus der Praxis

Das Landgericht Heidelberg hat in einem aktuellen Urteil, 30.09.2013, Az. 5 O 104/13, noch einmal deutlich gemacht, anhand welcher Aspekte die Wirksamkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote bei ärztlichen BAG zu beurteilen ist. Im Fall des LG Heidelberg sah der BAG-Gesellschaftsvertrag vor, dass ein aus der BAG ausscheidender Arzt in den beiden Jahren nach dem Ausscheiden in einem Radius von 5 Kilometern um den bisherigen Gemeinschaftspraxissitz nicht tätig werden darf. Einen finanziellen Ausgleich für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (sogenannte Karrenzentschädigung) sah der BAG-Vertrag nicht vor. Ungeachtet des vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eröffnete die aus der BAG ausgeschiedene Ärztin wenige hundert Meter vom Sitz der Gemeinschaftspraxis entfernt eine Praxis. Die in der BAG verbliebenden Ärzte versuchten, der ehemaligen Kollegin das Betreiben der Einzelpraxis durch Gerichtsentscheidung zu verbieten. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab und begründet dies mit der Unwirksamkeit des ursprünglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes. Doch anhand welcher allgemeinen Kriterien bestimmt sich nun die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes?

Kriterien für (wirksame) nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Nach Auffassung der Gerichte gilt generell, dass (a) das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dem Schutz eines berechtigten Interesses der BAG dienen muss und (b) die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des ausscheidenden Arztes nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig erschweren darf. Als berechtigtes Interesse einer BAG für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber dem ausscheidenden Arzt ist von den Gerichten insbesondere der Schutz des bestehenden Patientenstamms anerkannt. Zwar besteht kein berechtigtes Interesse, den ausscheidenden Arzt generell als Konkurrenten zu sperren. Doch kann im konkreten Einzelfall ein berechtigtes Interesse der BAG daran bestehen, das Wettbewerbsverbot über eine reine Patientenschutzklausel hinaus auf ein allgemeines Wettbewerbsverbot zu erweitern. Doch auch im Fall einer solchen Erweiterung muss das Wettbewerbsverbot hinsichtlich der bereits genannten Kriterien – örtliche und zeitliche Reichweite – angemessen sein.

Zeitliche Dauer des Wettbewerbsverbotes

Nicht selten wird in zeitlicher Hinsicht eine Dauer von 2 Jahren für ein Wettbewerbsverbot als angemessen gesehen. Das Landgericht wies in seiner Entscheidung jedoch auf einen wichtigen Punkt hin. Eine längere Zeitspanne für ein Wettbewerbsverbot kann häufig nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise überbrückt werden. Vielmehr muss die ärztliche Tätigkeit dann auf einen Standort außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Wettbewerbsverbots verlagert werden – diese Verlagerung wird aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel auch dauerhaft sein. Wenn der Geltungsbereich des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots einen ganzen, wirtschaftlich besonders attraktiven Stadtteil betrifft – im Fall des Landgerichts Heidelberg die gesamte Innenstadt von Mannheim – ist von einem besonders schweren Eingriff in die beruflichen Tätigkeitsmöglichkeiten des ausscheidenden Arztes auszugehen, der daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.

Finanzielle Entschädigung für Wettbewerbsverbot

Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass der ausscheidende Arzt für die Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeitsmöglichkeiten durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das in einem Gesellschaftsvertrag einer Gemeinschaftspraxis enthalten ist, finanziell entschädigt werden muss (analog dem Handelsvertreter nach § 74 Abs. 2 HGB, OLG Stuttgart, OLGR 1998, 275). Das Landgericht Heidelberg hat diese Frage bewusst offengelassen. Es hat allerdings betont, dass die Folgen des Wettbewerbsverbotes für die Berufsausübung besonders schwer wiegen, wenn diese durch keinerlei Entschädigung abgemildert werden.

Wichtige Tipps für die Praxis

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind von den Beteiligten häufig schnell vereinbart. Ob diese aber wirksam sind, lässt sich von den Beteiligten hingegen meist kaum beantworten. Ärzte, Zahnärzte und Berufsausübungsgemeinschaften sollten daher

(a) im Vornherein ein entsprechendes Wettbewerbsverbot sorgfältig formulieren (oder sich von einem Anwalt hierbei unterstützen lassen) und

(b) im Nachhinein ein entsprechendes Wettbewerbsverbot und dessen Wirksamkeit prüfen (oder sich von einem Anwalt hierbei unterstützen lassen.

Rufen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Wettbewerbsverboten und deren Wirksamkeit oder auch deren Durchsetzung haben! Wir unterstützen Sie gern.

Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)

Rose & Partner LLP – Rechtsanwälte, Steuerberater – Berlin, Hamburg, Mailand



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