Arzttermin während der Arbeitszeit

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Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen bei berechtigter Arbeitsverhinderung werden im aktuellen Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Jörg Reich aus Gießen erläutert:

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihre Arzttermine nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Berufstätige, die einen Arztbesuch in Erwägung ziehen, stehen dabei vor zwei Problemen: einen zeitnahen Termin beim Arzt zu bekommen und diesen außerhalb der Arbeitszeit zu organisieren. Letzteres gestaltet sich für Vollzeitbeschäftigte oft schwierig, da nicht jede Behandlung abends oder am Wochenende in der Notaufnahme möglich ist. Im Wesentlichen sind drei Fallgruppen zu unterscheiden, die rechtlich zu bewerten sind:

Akuter Erkrankungsfall mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit:

In einem solchen Fall (z.B. Corona, Grippe, Zahnentzündung, Unfall) ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit unbestritten möglich und notwendig. Der Arbeitsausfall geht zu Lasten des Arbeitgebers, und der Lohn wird weiterhin gezahlt.

Akuter Erkrankungsfall, der zeitnahe ärztliche Behandlung erfordert:

Bei solchen Fällen (z.B. Verletzung, herausgefallene Zahnplombe, Komplikationen nach Behandlungen, Schmerzen) ist der Arbeitnehmer im notwendigen Umfang von der Arbeitspflicht freizustellen. In der Regel greift hier der Freistellungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB, wonach auch der Lohnanspruch bestehen bleibt. Detailliertere Regelungen finden sich in vielen Tarifverträgen.

Nicht anders planbarer Arztbesuch:

Der häufigste Fall in der Praxis ist, dass ein Arztbesuch notwendig ist, aber außerhalb der eigenen Arbeitszeit kein Termin verfügbar ist. Hier ist eine Differenzierung erforderlich. Handelt es sich um notwendige Untersuchungen, die der Arzt nur zu bestimmten Zeiten durchführt, muss der Arbeitnehmer bei Lohnfortzahlung freigestellt werden. Es findet keine Einschränkung der freien Arztwahl des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber statt.

Wenn es sich um planbare Vorsorgeuntersuchungen handelt, die aufgrund der Terminvergabepraxis des Arztes in die Arbeitszeit fallen, muss der Arbeitnehmer einen Termin außerhalb der Arbeitszeit finden, sich für einen Termin beurlauben lassen oder mit dem Arbeitgeber eine Einigung darüber erzielen, wie die Fehlzeit nachgearbeitet oder mit Überstunden verrechnet wird.

In jeder Fallgruppe ist es ratsam, den Arbeitgeber zeitnah über den Arbeitsausfall zu informieren.

Foto(s): Jörg Reich

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