Auch beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gibt es Grenzen

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Das LAG Rheinland-Pfalz (06.08.2015, 5 TaBV 11/15) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG) des Betriebsrats missachtet hat. Hat er aber nicht, denn er hat bei seinen Entscheidungen die Grenzen des rechtlich Möglichen eingehalten.

Dennoch hatte der Arbeitgeber – eine Einzelhandelskette aus dem Textilbereich – den Betriebsrat, den es in einer seiner Filialen gab, gereizt. Die Belegschaft bestand – wie im Handel nicht unüblich – vorwiegend aus Teilzeitkräften. Bei einigen Arbeitnehmerinnen hatte der Arbeitgeber die Stundenzahl angehoben. Er hatte jedoch nur dann um die Zustimmung des Betriebsrats gebeten, wenn die Erhöhung länger als einen Monat dauern und mindestens 10 Stunden pro Woche betragen sollte. Die Erhöhung lag jedoch meist unter 10 Std., erfolgte aber bei einigen Kolleginnen mehrfach hintereinander und dauerte länger als einen Monat.

Der Betriebsrat warf dem Arbeitgeber vor, sein Mitbestimmungsrecht umgangen zu haben und forderte das Zustimmungsrecht ein. Er wollte, dass zukünftig bei Stundenerhöhungen von 5 Stunden, die länger als einen Monat dauern, seine Zustimmung erforderlich sei bzw. hilfsweise, dass bei einer Hochstufung von zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche für einen Zeitraum, der mehr als einen Monat umfasst, ein Mitbestimmungsrecht (Zustimmungserfordernis) gegeben ist.

Der Arbeitgeber allerdings hatte sich genau an die Rechtsprechung des BAG gehalten. Da das höchste deutsche Arbeitsgericht dazu längst eine Entscheidung getroffen hatte, die besagt, dass eine Erhöhung des Stundenumfangs wie eine Einstellung gewertet werden kann. Dazu ist es jedoch erforderlich, dass die Erhöhung der Stundenzahl für länger als einen Monat geplant ist und dass es sich um eine Erhöhung von mindestens 10 Wochenstunden handelt. Der Arbeitgeber im vorliegenden Fall blieb da immer drunter.

So konnten weder Arbeitsgericht noch LAG an der Verhaltensweise des Arbeitgebers etwas aussetzen.

Schlussfolgernd kann gesagt werden, dass der Arbeitgeber sich innerhalb vorhandener Gesetzesgrenzen bewegt hat und in keiner Weise gegen die Leitplanken oder darüber hinaus gerast ist. Er ist exakt der Rechtsprechung des BAG gefolgt.


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