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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Pflanzenpflege

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so hat dieser in bestimmten Situationen ein Mitspracherecht. Wird dieses Recht verletzt, so kann der Betriebsrat zunächst auf Einhaltung dieses Rechts bestehen. Gerichtlich kann er gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wie der vorliegende Fall zeigt. Hier schrieb der Arbeitgeber seinen Angestellten so einiges vor, unter anderem wie sie mitgebrachte Pflanzen zu pflegen hätten.

Arbeitgeber schickt Rundbrief

Ein Arbeitgeber versendete am 22.07.2015 an alle SE Mitarbeiter am Standort M per Mail einen Rundbrief mit dem Betreff „Rundschreiben Sauberkeit und Ordnung“ und der Überschrift „Facility Management Rundschreiben/Newsletter“. In diesem Schreiben erklärte der Arbeitgeber, welche Regelungen ab sofort am Arbeitsplatz zu beachten sind.

Betriebsrat leitet Beschlussverfahren ein

Nachdem der Betriebsrat der Meinung war, dass alle Punkte des Rundbriefs seinem Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, machte er beim zuständigen Arbeitsgericht einen Unterlassungsanspruch in Anlehnung an §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend.
Der Betriebsrat beantragte im Einzelnen, dass der Arbeitgeber es zukünftig unterlässt eine Anordnung dahingehend zu treffen, dass

  • persönliche Gegenstände auf den Arbeitsplätzen weniger als 10 % der Fläche ausmachen müssen,
  • Mitarbeiter keine Aufkleber auf Möbeln, Wänden, Glasflächen und am direkten Arbeitsplatz anbringen dürfen,
  • jeder Arbeitnehmer nur einen Arbeitsplatz belegen darf und leere Plätze nicht als Ablagefläche missbraucht werden dürfen,
  • Gespräche und Telefonate in „Open Space“-Bereichen ohne Störung der Kollegen geführt und dafür die „Think Tanks“ genutzt werden,
  • die Arbeitsplätze bei Arbeitsende aufgeräumt verlassen werden müssen,
  • Schrankoberseiten regelmäßig überprüft werden müssen und alles Unnötige entfernt und archiviert werden muss,
  • altes IT-Equipment im zuständigen Büro abzugeben ist und schriftlich abgemeldet werden muss,
  • Müll getrennt werden muss,
  • mitgebrachte Pflanzen regelmäßig gegossen, gepflegt und zurückgeschnitten werden müssen.

Bei Zuwiderhandlung ist dem Arbeitgeber ein Ordnungsgeld i. H. v. 10.000 Euro anzudrohen.

Klage nur teilweise erfolgreich

Die Richter am zuständigen Arbeitsgericht (ArbG) stellten in ihrem Urteil fest, dass der Arbeitgeber durch sein Rundschreiben in einigen Punkten tatsächlich gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 BetrVG verstoßen hat. Aus diesem Grund greift zum einen der Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG und zum anderen steht dem Betriebsrat ein eigenständiger Unterlassungsanspruch in Anlehnung an §§ 823, 1004 BGB zu, wonach der Arbeitgeber alles zu unterlassen hat, was der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat entgegensteht. Dabei wird eine Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, die aber dann angenommen wird, wenn der Arbeitgeber bereits Mitbestimmungsrechte verletzt hat.

Die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb, genauer die allgemeine betriebliche Ordnung – das sog. Ordnungsverhalten. In diesem Bereich hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Weiterhin müssen die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen einen kollektiven Bezug haben – also sich generell auf den ganzen Betrieb, an eine Gruppe von Arbeitnehmern oder auf einen Arbeitsplatz beziehen. Außerdem müssen die geforderten Maßnahmen einen verpflichtenden Charakter haben. Daher hat das Gericht die verschiedenen Punkte des Rundschreibens dahingehend überprüft.

In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst fest, dass es sich bei allen Anweisungen im Schreiben um verbindliche Anordnungen handelt, seitens des Arbeitgebers tatsächlich Wiederholungsgefahr besteht und alle genannten Maßnahmen kollektiven Bezug haben.

Im Folgenden unterzogen sie alle Punkte des Rundbriefs einer umfassenden Prüfung und stellten fest, dass einige Anordnungen dem zwingenden Mitspracherecht des Betriebsrats unterfallen.
Dazu gehören die Regelungen, dass

  • persönliche Gegenstände auf den Arbeitsplätzen weniger als 10 % der Fläche ausmachen müssen,
  • jeder Arbeitnehmer nur einen Arbeitsplatz belegen darf und leere Plätze nicht als Ablagefläche missbraucht werden dürfen,
  • Schrankoberseiten regelmäßig überprüft werden müssen und alles Unnötige entfernt und archiviert werden muss,
  • mitgebrachte Pflanzen regelmäßig gegossen, gepflegt und zurückgeschnitten werden müssen.

Nur bezüglich dieser Anordnungen erhält der Betriebsrat vom Gericht einen Unterlassungsbeschluss, der auch ein Ordnungsgeld i. H. v. 10.000 Euro beinhaltet.

Die anderen Regelungen betreffen das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer und waren somit nicht mitbestimmungspflichtig. Daher wurden die dahingehenden Anträge vom Gericht abgewiesen.

Fazit: Anordnungen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, unterfallen regelmäßig dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

(ArbG Würzburg, Beschluss v. 08.06.2016, Az.: 12 BV 25/15)

(WEI)

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