Auch eine Abmahnung der absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine einstweilige Verfügung vorgelegt, welche die absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG im Anschluss an den Ausspruch einer Abmahnung erwirkt hat. Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Anwalt des Unternehmens erhalten haben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zum Vorgehen der absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG gegen Wettbewerbsverstöße:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG in der Vergangenheit bereits wiederholt gegen Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist. Über die entsprechenden Fälle hatte ich zuletzt hier berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-der-absoluts-bikes-and-more-gmbh-co-kg_157586.html

Zu dem weiteren mir vorliegenden Fall:

In dem weiteren mir vorliegenden Fall war zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen worden, in der es um die Bewerbung von Fahrradzubehör auf dem Online-Markplatz Amazon ging. Konkret ging es um einen Hinweis:

„5 Jahre Garantie“

Gerügt wurde insoweit:

„Dieser Hinweis auf eine Garantie ist in der vorliegenden Form nicht zulässig, da keine Angaben zur Art und Umfang der gewährten Garantie bzw. dem Garantiegeber gemacht werden.“

Da der Abgemahnte keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgab, wurde in der Angelegenheit eine einstweilige Verfügung erwirkt. Mit dem entsprechenden Beschluss ist dem Abgemahnten unter Androhung von Ordnungsmitteln gerichtlich untersagt worden, Waren aus dem Sortiment Fahrradzubehör unter Hinweis auf Garantien anzubieten, ohne hierbei die erforderlichen ergänzenden Informationen zu der Garantie mitzuteilen.

Meine Einschätzung: 

Wenn für ein Produkt eine Garantie gewährt wird, müssen Sie als Online-Händler im Hinblick auf die Bewerbung und das Angebot des Produktes gegenüber Verbrauchern verschiedene Punkte beachten:

  • Sofern Sie das Produkt mit einer gewährten Garantie bewerben wollen, dann sollten Sie darauf achten, dass Sie im Rahmen Ihrer Werbung die insoweit erforderlichen Informationen mitteilen. Dies ist zunächst: ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Des Weiteren sind mitzuteilen: Informationen über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers, über das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, die Benennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht und Informationen zu den Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
  • Was aber gilt, wenn der Hersteller eines Produktes zwar eine Garantie gewährt, Sie als Händler aber gar nicht mit der Garantie werben wollen und die Garantie in Ihrem Angebot auch gar nicht erwähnen wollen? Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 05.05.2022 zum Az. C-179/21 geklärt: Eine Informationspflicht hinsichtlich der vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie wird nicht schon allein aufgrund des Bestehens dieser Garantie ausgelöst, sondern lediglich dann, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, Informationen über die Garantie zu erhalten, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Ob ein Händler eine Garantie des Herstellers zu einem solchen Merkmal seines Angebots macht, kann im Einzelfall fraglich sein, sodass sicher noch einige Streitfälle bleiben werden. Klar ist jedoch: Sie als Online-Händler müssen nicht zwingend über eine bestehende Herstellergarantie informieren.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der absoluts -bikes and more- GmbH & Co. KG über Rechtsanwalt Peter Dürr erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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