Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde wieder einmal eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zum Vorgehen der Wettbewerbszentrale gegen Wettbewerbsverstöße:

Die Wettbewerbszentrale ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft und in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen, die im Wege einer Abmahnung gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen dürfen. In der Vergangenheit haben sich immer wieder Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung des Vereins erhalten hatten. Über die entsprechenden Fälle hatte ich auf der Internetseite meiner Kanzlei berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-wettbewerbszentrale-wbz.htm

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

In der weiteren mir vorliegenden Abmahnung geht es mal wieder um fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher in einem Internetauftritt. Konkret wird gerügt, dass unzulässige Regelungen zum Ausschluss des Widerrufsrechts getroffen werden und dementsprechend fehlerhafte Informationen zum Ausschluss des Widerrufsrechts vorgehalten werden.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte wird aufgefordert

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und
  • einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von netto 350,00 Euro zzgl. 7 % MwSt. 24,50 Euro zu ersetzen.

Meine Einschätzung:

Unzulässige Regelungen zum Ausschluss des Widerrufsrechts sind einer der Klassiker unter den Abmahnthemen bei Onlinehändlern. Hintergrund der Problematik ist die Abgrenzung zwischen Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt werden (und für die das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist) sowie Waren, die gegebenenfalls erst auf Anfrage oder nach bestimmten standardisierten Spezifikationen gefertigt werden (und für die das Widerrufsrecht gerade nicht ausgeschlossen ist).

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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