Auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten? Ich berate Sie

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Mir liegt hier in der Kanzlei aktuell wieder einmal eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. zur Prüfung und Bearbeitung vor. Da ich in der Vergangenheit bereits in einer größeren Anzahl von Fällen Abgemahnte zu Abmahnungen der Wettbewerbszentrale beraten bzw. vertreten habe, ist mir die Wettbewerbszentrale aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zur Abmahntätigkeit der Wettbewerbszentrale:

Die Wettbewerbszentrale ist einer der bekanntesten Wettbewerbsvereine. Die Berechtigung zum Ausspruch von Abmahnungen ist in der Rechtsprechung anerkannt. Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass der Verein auch in größerem Umfange Abmahnungen ausspricht.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung bezieht sich auf verschiedene Vorwürfe. Zum einen geht es um den Vorwurf irreführender Informationen, zum anderen um den Vorwurf von Verstößen gegen Vorgaben des Datenschutzrechtes.

Folgende Vorwürfe werden konkret erhoben:

  • Werbung mit einem Test, ohne dass ein Test in neutraler, sachkundiger und repräsentativer Weise durchgeführt wurde und ohne dass auf die Fundstelle verwiesen wird,
  • Bereitstellung von Links zur Plattform Amazon, ohne die entsprechende Weiterleitung deutlich kenntlich zu machen
  • Teilnahme am Partnerprogramm von Amazon, ohne die Information zur Teilnahme am Partnerprogramm von Amazon an deutlich sichtbarer Stelle bereitzuhalten und ohne das dahinterstehende Geschäftsmodell an deutlich sichtbarer Stelle zu erläutern
  • Teilnahme am Partnerprogramm von Amazon, ohne zugleich in der Datenschutzerklärung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46/EG in allgemein verständlicher Form zu unterrichten,
  • Ermöglichung von Auswertungen des Nutzerverhaltens mittels sogenannter Third Party Cookies durch Amazon, ohne zugleich eine wirksame Umsetzung des Widerspruchsrechts bereitzustellen,
  • Verwendung des Webanalysetools Piwik, ohne zugleich über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren und
  • Verwendung des Webanalysetools Piwik, ohne zugleich die Anforderungen an eine stets präzise und allgemein verständliche Angabe der Widerrufsmöglichkeit in deutscher Sprache mit Wirkung für die Zukunft zu erfüllen.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht eine neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 Euro und eine Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 267,50 Euro vor.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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