Auch eine Abmahnung vom Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. erhalten? Ich berate Sie.

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Hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de wurde aktuell eine Abmahnung vom Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zum Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.:

Der Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. vertritt nach eigenen Angaben die Interessen der deutschen ledererzeugenden Industrie, zu der derzeit ca. 100 Unternehmen gehören. Im Rahmen seiner Tätigkeit wahrt der Verband nach eigenen Angaben auch die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Er nimmt insoweit für sich in Anspruch, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dazu berechtigt zu sein, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Bei der hier aktuell vorliegenden Abmahnung handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die Abmahnung ist an einen Online-Händler gerichtet und bezieht sich auf die Bewerbung von Produkten mit der Bezeichnung „Textilleder“. Insoweit wird der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Irreführung erhoben. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass in der Bundesrepublik Deutschland kein Material existiert, welches chemisch, wissenschaftlich oder fachmännisch als „Textilleder“ bezeichnet werden dürfte. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass in der europäischen Norm EN 15987 und in der deutschen RAL 060 A 2 festgelegt sei, was als „Leder“ bezeichnet werden darf.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro und eine Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 250,00 Euro vor.

Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden, da bei einer falschen Reaktion eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht. Besondere Vorsicht ist im Übrigen dann geboten, wenn Sie Ihre Produkte auch auf dem Online-Marktplatz Amazon anbieten.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine Email.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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