Auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) wegen „Stressblocker“ erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) diesmal wegen der Bewerbung von Lebensmitteln mit „Stressblocker“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. aus Berlin ist ein Abmahnverein, der abmahnen darf, da er in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG eingetragen ist.

Der Verband sozialer Wettbewerb mahnt häufig im Bereich Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel ab.

Es gibt bestimmte Aussagen, die bei der Bewerbung von Lebensmitteln nur dann verwendet werden dürfen, wenn es sich um zugelassene Angaben handelt. Geregelt ist dies in der Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO (LGVO bzw. Health Claims Verordnung (EU) Nr. 432/2012).

In der uns vorliegenden Abmahnung wird ein Tee mit „Stressblocker“ beworben mit einem Schutz gegen täglichen Stress. Die Wirkung des Tees gegen Stress ist nach Angaben des Verbandes sozialer Wettbewerb jedoch nicht zugelassen.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung: 

Die Abmahnkosten in der Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. sind mit 238,00 Euro relativ preiswert. Die in der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung ist jedoch weitgehend. Keinesfalls sollten Sie den Fehler machen wegen der eher geringen Abmahnkosten rein vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Gefahr einer Vertragsstrafe aufgrund eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung ist in diesen Fällen sehr hoch. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass „Stressblocker“ eine eingetragene Marke ist, die für Tee verwendet wird.

Hinzukommt, dass die Unterlassungserklärung ggf. nicht nur das abgemahnte Produkt umfasst, sondern noch sehr viel weitergehender ist, so dass auch andere Produkte von der Unterlassungserklärung umfasst sein können. Auch Kundenrezensionen im eigenen Internetshop können ggf. zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung führen.

Wir empfehlen daher, keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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