Auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten?

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Mir liegt hier in der Kanzlei aktuell wieder einmal eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. zur Prüfung vor. Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnungen des Vereins vorgelegt worden sind, kenne ich den Verein bereits aus einer ganzen Reihe vorangegangener Abmahnverfahren. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung bezieht sich auf ein Angebot auf dem Online-Marktplatz Amazon. Gerügt werden zwei Wettbewerbsverstöße: Zum einen wird die Bewerbung des angebotenen Produktes mit einem Testergebnis moniert. Konkret geht es insoweit um den Verweis auf ein Testergebnis ohne Angabe der genauen Fundstelle der Testveröffentlichung, so dass der angesprochene Verkehr nicht in der Lage ist, die Angabe zu überprüfen. Zur Begründung wird ausgeführt: „Möglicherweise ist das von Ihnen veröffentlichte Testergebnis längst nicht mehr gültig, abgelöst durch eine neue Veröffentlichung, die anderen gleichwertigen Artikel der beworbenen Art ebenfalls das oben zitierte Testurteil zusprechen. Andererseits können in der von Ihnen zugrunde gelegten Testveröffentlichung mehrere solcher (...) (genannt ist hier das konkrete Produkt, Anmerkung des Verfassers) mit dem gleichen Testurteil versehen sein, wodurch insgesamt ihre Werbung relativiert wird.“

Zum anderen wird des Weiteren das Fehlen des Links zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) moniert. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU 524/2013 (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherportalen)) verwiesen.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor, nach der der Abgemahnte für jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung an den Verein zugunsten des allgemeinen Fonds zum Zwecke der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine von dem Verein nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall hinsichtlich der Billigkeit durch das Zuständige Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zahlen solle. Des Weiteren werden mit dem Abmahnschreiben Aufwendungen (Abmahnkosten) in Höhe von 198,73 Euro geltend gemacht.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

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Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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