Auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten?

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Hier in der Kanzlei wurde eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie. 

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Wettbewerbszentrale eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft ist und dass der Verein in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen ist.

Im Weiteren wird unter Bezugnahme auf ein konkretes Angebot im Internet der Vorwurf einer unzulässigen Werbung erhoben. Konkret geht es um Verstöße gegen die Vorgaben bei dem Angebot von Bioziden. In der Abmahnung heißt es hierzu:

„Biozid-Produkte müssen nach Art. 17 Abs. 1 Biozidverordnung zunächst zugelassen sein. Sollte eine solche Zulassung für Ihr Produkt fehlen, wäre es bereits nicht vertriebsfähig.

Darüber hinaus sind bei der Werbung bestimmte Vorgaben zu beachten. So sieht z.B. Art. 72 Abs. 1 Biozidverordnung vor, dass in der Werbung ein Warnhinweis verwendet werden muss: „Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Einen solchen Hinweis haben wir allerdings in ihrer Werbung nicht gesehen.“

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll:

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben und
  • eine Kostenpauschale i.H.v. 374,50 Euro zahlen.

Meine Einschätzung: 


Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Biozidverordnung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Meine Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Internetrecht-Rostock.de


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