Auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Peter Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder des Buchhandels erhalten?

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde eine Abmahnung von Rechtsanwalt Peter Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder des Buchhandels wegen des Vorwurfs einer Verletzung der Buchpreisbindung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:


Rechtsanwalt Peter Ehrlinger spricht die Abmahnung als Preisbindungstreuhänder aus, der von den Mitgliedern des größten genossenschaftlichen Verbandes im deutschen Buchhandel, der eBuch eG mit Sitz in Heidelberg und von der eBuch selbst gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) beauftragt wurde, die Einhaltung der gesetzlichen Buchpreisbindung in Deutschland zu überwachen.


Gerügt wird, dass der Abgemahnte neue preisgebundene Bücher für niedrigere als die gesetzlich gebundenen Preise angeboten und verkauft habe. In diesem Zusammenhang wird auf durchgeführte Testkäufe verwiesen. Sodann wird der folgende Vorwurf erhoben:


„Diese Abweichung vom gesetzlich gebundenen Preis stellt einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung gemäß § 3 S. 1, 5 Abs. 1 BuchPrG dar und ist somit unzulässig.“


Der Abgemahnte soll


  • eine Unterlassungserklärung abgeben und
  • Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Testkaufkosten erstatten.

Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro vor.


Die Rechtsverfolgungskosten werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 40.000 Euro beziffert (1.798,75 Euro).


Meine Einschätzung:


Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung sollten Sie ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des Abmahners gefasst. Unabhängig hiervon sollten Sie bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei einem Buchpreisbindungsverstoß unbedingt berücksichtigen, dass die Einhaltung der Vorgaben zur Buchpreisbindung recht fehleranfällig ist. Das OLG Frankfurt am Main hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nicht auf einen konkreten Buchtitel beschränkt werden kann (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11). Eine ausreichende Unterlassungserklärung gilt somit für Angebot, Verkauf und Bewerbung aller der Preisbindung unterfallenden Bücher unterhalb des festgesetzten Ladenpreises.


Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist in dem mir vorliegenden Fall nach meiner Auffassung diskussionswürdig. Das OLG Frankfurt am Main hatte in der Vergangenheit bereits entschieden, dass für eine Abmahnung eines Preisbindungstreuhänders nur der Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abmahnung verlangt werden kann. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht geurteilt, dass nichts dafür spreche, dass ein Preisbindungstreuhänder eine höhere Aufwandspauschale beanspruchen können soll als die im Wettbewerbsrecht tätigen Verbände (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2009, Az. 11 U 72/07).


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Peter Ehrlinger als Preisbindungstreuhänder des Buchhandels erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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