Auch eine Abmahnung von Stefan Reebig über die Rechtsanwälte Awender & Werner erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde aktuell eine Abmahnung der Rechtsanwälte Awender & Werner für Herrn Stefan Reebig zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Abmahner u. a. über die Internetplattform eBay Rauch- bzw. Verdampfererzeugnisse, insbesondere Artikel aus dem Bereich sogenannter E-Shishas/E-Zigaretten nebst Zubehör veräußert. Unter Verweis auf ein konkretes eBay-Angebot des Abgemahnten wird sodann der Vorwurf erhoben, dass der Abgemahnte in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise agiere. Gerügt wird zunächst, dass sich der Abgemahnte als privater Anbieter ausgebe, obwohl er eine Vielzahl von Rauchwaren/Verdampferartikeln anbiete und bei bisherigen Transaktionen auch immer wieder Artikel derselben Warengattung veräußert habe. Aufgrund der Art, Menge und Anzahl der vertriebenen Artikel sei der Abgemahnte eindeutig als gewerblicher Anbieter einzustufen. Trotzdem gebe er sich als privater Anbieter aus. Moniert wird sodann im Einzelnen fehlende Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher (Widerrufsbelehrung) und fehlende Informationen zu Anbieterkennzeichnung/Impressum.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Der Abgemahnte wird zunächst dazu aufgefordert, schriftlich eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben. Für den Fall, dass der Abgemahnte das wettbewerbswidrige Verhalten nicht innerhalb der gesetzten Frist beendet, behält sich der Abmahner die Geltendmachung von konkret bezifferten Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor. Die dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einem flexiblen Vertragsstrafeversprechen und eine Verpflichtung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten vor. Die Rechtsanwaltskosten werden in dem Abmahnschreiben auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 20.000,00 Euro beziffert (984,60 Euro). 

Meine Einschätzung: 

Wenn Ihnen in einer Abmahnung vorgeworfen wird, Ihre Verkäufe als privater Verkäufer wären aufgrund des Umfanges Ihrer Verkaufsaktivitäten als gewerbliche Verkäufe zu bewerten und Sie würden gegen die rechtlichen Vorgaben für gewerbliche Verkäufe verstoßen, sollten Sie diese Abmahnung auf jeden Fall ernst nehmen. Die Maßstäbe der Rechtsprechung hinsichtlich der Abgrenzung von privaten und gewerblichen Verkäufen sind zum Teil sehr streng. Wiederholte Verkäufe gleichartiger Waren sind in aller Regel ein starkes Indiz für eine quasi-gewerbliche Tätigkeit. 

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Dann rufen Sie mich doch einfach an.

Oder Sie schicken mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis. 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz



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