Auch Open-Source-Software ist nicht lizenzfrei und unterliegt Bedingungen/Beschränkungen

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Angesichts eines aktuellen Falls soll mit einer immer mal wieder anzutreffenden Ansicht bzgl. Open-Source-Software aufgeräumt werden, die zu durchaus unangenehmen Folgen führen kann.

Software Allgemein

Allgemein genießt Software nach deutschem Recht urheberrechtlichen Schutz, wenn ihr die erforderliche Schöpfungshöhe zukommt (vgl. u.a. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 69a UrhG). Der Programmierer einer geschützten Software hat dann das alleinige Recht festzulegen, ob überhaupt, durch wen und vor allem auch wie sein Werk genutzt werden darf.

Open-Source-Software

Open-Source-Software unterscheidet sich von diesem Prinzip zunächst einmal gar nicht. Auch hier – so sagt es bereits der Name – gibt es Lizenzbestimmungen, welche die Nutzungsmöglichkeiten regeln. Bekannte Beispiele für Open-Source-Lizenzen sind bspw. die GPL und die Mozilla Public License. Auch hier wird das Recht zur Verbreitung an die Einhaltung bestimmter Bestimmungen und Bedingungen geknüpft. Bei Lizenzen mit dem sog. „Copyleft-Effekt“ wäre bspw. die Offenlegung des Quellcodes Bedingung für die Nutzungsberechtigung.

Üblicherweise ist es bei Open-Source erlaubt, die Computerprogramme und deren Source- und Objectcode frei zu nutzen (dies muss allerdings keineswegs der Fall sein). Gleichzeitig soll die entsprechende Lizenz aber sicherstellen, dass diese Möglichkeit auch den bearbeiteten Programmen zukommt, an denen neue Urheberrechte entstehen können, so dass (auch) bei deren Vermarktung kein Gewinn erzielt wird. Die GPL (General Public License, geschaffen von Richard Stallmann der Free Software Foundation für das GNU Project) als wohl bekannteste und am häufigsten genutzte OSS-Lizenz sieht u.a. vor, dass auch sämtliche Weiterentwicklungen, die auf Open-Source basieren, ihrerseits unter denselben Lizenzbedingungen freizugeben sind. Wer Verpflichtungen aus der GPL missachtet, verliert sämtliche durch die Lizenz gewährten Nutzungsrechte. Erfährt ein Urheber von einer Verletzung, kann er in einem solchen Fall wegen unberechtigter Nutzung bspw. auf Unterlassung klagen.

Lizenzen auf Grundlage der GPL gewähren grundsätzlich das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Bearbeitungsrecht. Dennoch liegt hiernach kein Verzicht der Urheber an ihren Rechten vor. So gewährt das Verbreitungsrecht bspw. hiernach kein Recht zur Vermietung.

Es stellen sich unzählige, teils ungeklärte oder streitige, Fragen in Bezug auf Open-Source-Lizenzen, die nicht umfassend darzustellen sind. Wichtig ist zunächst die Kenntnis darum, dass Open-Source nicht bedeutet, dass ein Programm vollkommen freigegeben oder keinerlei Restriktionen unterworfen ist. Auch bei Open-Source-Software ist daher zunächst herauszufinden, welchen Lizenzbedingungen das Programm unterworfen ist. Einzelfallfragen sind dann in dem Lichte dieser sich voneinander unterscheidenden Bestimmungen zu beantworten.

Sofern Sie Fragen zu urheberrechtlichen Lizenzen oder Lizenzverträgen haben, können Sie sich gerne für ein kostenfreies und für Sie unverbindliches telefonisches Erstgespräch oder via E-Mail an mich wenden. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen vertieften Kenntnisse, um Sie fachkundig beraten und erforderlichenfalls vertreten zu können.


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