Audi-Abgasskandal: Landgericht Nürnberg-Fürth konkretisiert beim Sechszylinder-Dieselmotor des Typs EA897 Euro 5 die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

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Der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hat wieder einmal ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die Audi AG erstritten. Ein geschädigter Verbraucher wird umfangreich für sein gebrauchtes Fahrzeug, einen Audi-Sechszylinder A7 3.0 TDI mit dem Skandalmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5, abgefunden.

Mit einem weiteren obsiegenden, verbraucherfreundlichen Urteil hat der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) einmal mehr gezeigt, dass der Audi AG im Dieselabgasskandal beizukommen ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.02.2021, Az.: 4 O 4179/20) wurde die Audi AG verurteilt, für einen Audi A7 Sportback 3.0 TDI mit sechs Zylindern, dem Skandalmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5 30,050,47 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Juni 2020 sowie weitere 1474,89 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. September 2020 zu zahlen. Die Audi AG muss zusätzlich 71,7 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zahlen. Der geschädigte Verbraucher hatte den Wagen am 15. November 2015 mit einem Kilometerstand von 75.400 Kilometern zu einem Preis von 41.900 Euro erworben. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 2020 betrug die Laufleistung 138.918 Kilometer.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Rückruf angeordnet (23X6). Unter diesem Code hat die Behörde diverse Audi-Modelle mit V-TDI Motoren zurückgerufen. Grund dafür ist eine unzulässige Abschalteinrichtung beziehungsweise eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems. Audi muss diese Funktionen entfernen. Das ist insofern eine Neuentwicklung, als dass bis zuletzt unter dem Rückruf-Code 23Z2 eine freiwillige Servicemaßnahme von Audi bei vielen Modellen durchgeführt wurde. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht mehr um eine freiwillige Servicemaßnahme, sondern um einen verpflichtenden Rückruf. Inhalt der Maßnahme ist nun, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Das bedeutet kurz gesagt: Die in Frage stehenden Autos sind vom Diesel-Abgasskandal betroffen“, erläutert Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Nun hat das Landgericht Nürnberg-Fürth auch bei dem streitgegenständlichen Audi A7 Sportback 3.0 TDI festgestellt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Diese bewirkt, dass die schadstoffmindernde Aufheiztstrategie (sogenannte schnelle Motoraufwärmfunktion) nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ anspringt, im realen Verkehr diese NOx-Schadstoffminderung aber unterbleibt. Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung betont: Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung weist das Fahrzeug einen erheblichen Mangel auf. Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte angibt, dass das Fahrzeug die Vorgaben der Euro 5-Norm erfüllen würde. Aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung für verpflichtend erklärt hat, kann ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass das Fahrzeug ohne Update nicht zulassungsfähig ist, weil es den einschlägigen Abgasnormen nicht entspricht. Das hat letztlich auch zur Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB geführt.

So schreibt das Gericht: Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. So liegt der Fall hier. Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand. Fahrlässigkeit sei ausgeschlossen, heißt es, vielmehr wurde die unzulässige Abschalteinrichtung wurde von der Beklagten bewusst eingesetzt. Dies ergebe sich im Hinblick auf die Aufheizstrategie bereits aus dem Umstand, dass diese Funktion im praktischen Ergebnis einer Umschaltlogik entspricht, da sie nahezu ausschließlich im Prüfstand wirkt, wohingegen sie im normalen Straßenbetrieb nicht greift mit der Folge eines höheren Stickoxidausstoßes.

Vor kurzem hat der bekannte Mönchengladbacher Dieselanwalt vor dem Landgericht Frankenthal (Urteil vom 21.01.2021, Az.: 4 O 145/20) bereits ein verbraucherfreundliches Urteil gegen die Audi AG im Zusammenhang mit dem Skandalmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5 erstritten. Ein geschädigter Verbraucher wurde umfangreich für sein gebrauchtes Fahrzeug, einen Audi Allroad 3.0 TDI mit dem Skandalmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 5, abgefunden. Auch das Landgericht Koblenz (Urteil vom 07.01.2021, Az.: 16 0 252/20) hat die Audi AG auf Betreiben von Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung für einen Audi A6 3.0 TDI mit dem Dreiliter-Dieselmotor EA897 und sechs Zylindern der Abgasnorm Euro 5 zu weitreichendem Schadenersatz verurteilt.



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