Audi-Dieselabgasskandal: Die Verjährung für bestimmte Fahrzeuge naht!

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Wollen geschädigte Verbraucher im Dieselskandal gegen die Audi AG Schadenersatzansprüche durchsetzen, ist je nach Fahrzeugtyp Eile geboten. Die Ansprüche für bereits 2018 vom Rückruf unter dem Code 23X6 betroffenen Dreiliter-Dieselfahrzeuge verjähren zum Ende des Jahres 2021!

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat bereits im Jahr 2018 einen Rückruf für zahlreiche Fahrzeuge der Audi AG angeordnet. Dieser ist unter dem Code 23X6 bekannt. Unter diesem Code hat die Behörde diverse Audi-Modelle mit Dreilitermotoren des Typs EA897 beziehungsweise EA897evo (Abgasnorm Euro 6) zurückgerufen.

Aus dem Rückruf 23X6 geht hervor, dass Unregelmäßigkeiten In der Motorsteuerungs-Software im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems festgestellt wurden, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässige Abschalteinrichtungen eingestuft hat. Zu diesen Abschalteinrichtungen gehört beispielsweise die Erkennung des Lenkwinkeleinschlags im Rollenprüfstand. In der Folge wird eine Aufheizvorrichtung angeschaltet, die den Schadstoßausstoß vermindert.

„Von diesem Rückruf sind zahlreiche Modelle aus der gesamten Palette der Audi AG betroffen, nämlich Audi A5, A6, A7, A8, Q5, SQ5 und Q7. Ebenso finden werden die Motoren im VW Touareg, Porsche Macan und Porsche Cayenne eingesetzt. Auch für diese Modelle hat das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf angeordnet. Das Entscheidende: Wer diesen Rückruf bereits 2018 erhalten hat, muss jetzt handeln, um noch Schadenersatzansprüche im Dieselabgasskandal gegen die Audi AG durchsetzen zu können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Hintergrund: Zum 31. Dezember 2021 droht in vielen Fällen die Verjährung der Schadenersatzansprüche. Audi-Besitzer, die im Laufe des Jahres 2018 den Rückruf erhalten haben, sollten daher jetzt handeln. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist verfallen ihre Ansprüche gegen die Audi AG sonst Ende 2021. „Damit verschenken Geschädigte im Audi-Dieselabgasskandal bares Geld. Denn die Gerichte verurteilen die Audi AG laufend wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB, unter anderem die Oberlandesgerichte Naumburg, Koblenz, Frankfurt, München und Hamm und zahlreiche Landgerichte“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der selbst viele Dutzend verbraucherfreundliche Urteile gegen die Audi AG erstritten hat.

Es sei in diesem Jahr noch ausreichend Zeit, entsprechende Klagen einzureichen. Diese Chance sollten sich Betroffene nicht entgehen lassen, rät Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung! Zwar sei durch den Restschadenanspruch auch eine Kompensation nach Eintritt der Verjährung möglich. „Es ist aber besser, im Rahmen der dreijährigen Frist seine Ansprüche einzufordern.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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