Dieselabgasskandal der Audi AG: Es trifft immer wieder hochpreisige Premium-Fahrzeuge!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Hagen hat die Audi AG im Dieselabgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Diesmal war ein teuer, umgebauter SQ5 streitgegenständlich.

Der Abgasskandal der Audi AG setzt sich fort. Nun hat das Landgericht Hagen (Urteil vom 26.10.2021, Az.: 2 O 359/20) den Autohersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu Schadenersatz verurteilt. Die Besonderheit: Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug, einen SQ5 plus mit einem Sechszylinder-Motor des Typs EA897 mit drei Litern Hubraum und der Abgasnorm Euro 6, zwischenzeitlich für 31.000 Euro mit einem Kilometerstand von 106.048 Kilometer weiterverkauft. Daher erhielt der Kläger 9.316,12 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2021. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 65 Prozent zu tragen.

Der Hintergrund: Der Kläger hat den Premium-SUV am 29. September 2016 für 63.405 Euro netto als Neuwagen gekauft und weitgehend bei der Audi Bank finanziert. Das Darlehen wurde inzwischen zurückgezahlt. Zudem hatte der Verbraucher weitere Aufwendungen in Höhe von 9.386,48 Euro für Umbaumaßnahmen und Sommerkompletträder. Für das streitgegenständliche Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vor.

„Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts war bei dem streitgegenständlichen Audi Q5 die Bedatung der von der Behörde beanstandeten Software-Bestandteile zu ändern beziehungsweise auszuweiten, um einen breiten Anwendungsbereich im Straßenbereich zu gewährleisten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Hagen erstritten.

Unter anderem, so der Vortrag des Klägers, sei nur bei höheren Außentemperaturen aktiv und werde außerhalb dieses Temperaturbereichs reduziert beziehungsweise abgeschaltet mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Diese Funktion, betont Dr. Gerrit W. Hartung, sei als Thermofenster bekannt. Dies bedeute, dass in dem Fahrzeug die Abgasreinigung abgeschaltet werde, wenn außen Temperaturen von unter 20 Grad und über 30 Grad herrschten. Zudem komme zumindest die sogenannte Strategie A, auch Aufheizstrategie genannt, zum Einsatz. Durch die Aufheizstrategie werden die zulässigen Stickoxidwerte nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt. Außerhalb dieser Aufheizstrategie verschlechtert sich das Stickoxidverhalten.

„Insgesamt resultierte daraus das verbraucherfreundliche Urteil. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesen anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit den streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen unter Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung stellt eine konkludente Täuschung dar“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Namensgeber und Gründer der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema