Auf Festival mit Betäubungsmitteln erwischt – Was nun?

  • 5 Minuten Lesezeit

Sie waren mit Freunden auf einem Festival, und dort wurden, etwa im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung, Drogen in ihrem Besitz gefunden?

Sie erwarten, oder haben bereits eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das BtMG?

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was das BtMG besagt
  • Was für eine Strafbarkeit gemäß BtMG entscheidend ist
  • Was passieren kann, wenn man gegen das BtMG verstößt
  • Welche Strafen bei Verstößen gegen das BtMG drohen
  • Was Sie tun sollten, wenn Sie mit BtM erwischt wurden

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Was besagt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?

Das BtMG regelt in Deutschland den Umgang mit allen Substanzen, die als „Betäubungsmittel“ klassifiziert sind. Darunter fallen viele verschiedenste Stoffe, die man umgangssprachlich auch als „Drogen“ bezeichnet. Es gibt allerdings auch Stoffe, die zwar als Drogen einzuordnen sind, aber nicht unter das BtMG fallen, wie etwa Koffein, Nikotin, oder Substanzen, die in Arzneimittlen Verwendung finden, und daher unter das AMG fallen.  

Das BtMG besitzt drei Anlagen, in denen die Stoffe gelistet sind, für die das BtMG gilt. Hierunter fallen etwa Amphetamine, Kokain, Heroin, LSD, uvm.

Das BtMG selbst regelt, was im Umgang mit dem jeweiligen Stoff erlaubt oder verboten ist, und welche Strafen für welche Taten vorgesehen sind.

Wenn man also mit einer im BtMG gelisteten Substanz irgendwie umgeht, muss man sich nicht automatisch strafbar gemacht haben. Es kommt darauf an, was genau man nachweislich damit gemacht hat.


Was ist für die Strafbarkeit gemäß BtMG entscheidend?

Im BtMG werden verschiedenste mögliche Handlungen im Umgang mit Drogen unter Strafe gestellt, wie etwa Anbau und Herstellung, Kauf oder Verkauf, Einfuhr oder Ausfuhr, sogenanntes Inverkehrbringen, oder reiner Besitz.

Welche Handlung strafbar ist, hängt auch davon ab, um welche Substanz es geht.

Grundsätzlich gilt aber: Wer entgegen diesen Bestimmungen handelt, verstößt gegen das BtMG und macht sich mithin strafbar.

Für eine Strafbarkeit, und für eine gerichtliche Verurteilung spielen aber auch noch andere Faktoren eine Rolle, allen voran die Beweisbarkeit der Straftat.


Was kann passieren, wenn man gegen das BtMG verstößt?

Wenn Sie sich im öffentlichen Raum bewegen (beispielsweise auf einer Veranstaltung), und dort Betäubungsmittel konsumieren, kann die Polizei Ihnen zwar auf die Füße treten, aber eine Verurteilung ist sehr unwahrscheinlich, da der reine Konsum eines Betäubungsmittels, sofern man es nicht selbst besessen hat, nicht strafbar ist.

Natürlich wird man versuchen, aus Ihrem Konsum auch einen vorherigen Besitz herzuleiten, das ist aber nicht so einfach.

Hat man allerdings verbotene Substanzen in Ihrem Besitz gefunden (etwa ein Tütchen in Ihrer Hosentasche) sieht es schon etwas schwieriger aus.

In diesem Falle müssen Sie damit rechnen, eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bekommen. Eine Anzeige ist keine gerichtliche Anklage, sondern Ausdruck eines bestehenden Verdachtes. Sozusagen das Signal, dass gegen Sie polizeilich ermittelt wird.

Das Unangenehmste, was im Zuge einer Ermittlung wegen Verstoßes gegen das BtMG erfolgen kann, ist eine Hausdurchsuchung, bei der die Ermittlungsbeamten versuchen werden, weitere Beweise dafür sicher zu stellen, dass Sie mit verbotenen Substanzen in größeren Mengen umgehen, und womöglich auch noch weitere Straftatbestände, wie Anbau oder Handel, erfüllen. Mehr dazu erfahren Sie hier .

Wenn das Ermittlungsverfahren nicht mangels Beweisen eingestellt wird, kommt es zur Anklage und damit zur gerichtlichen Verhandlung.


Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BtMG?

Grundsätzlich liegt der Strafrahmen für Verstöße gegen das BtMG bei Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. In schwereren Fällen kann das Strafmaß allerdings auch höher liegen, z.B. wenn Sie sich des bandenmäßig organisierten Handels mit Drogen schuldig gemacht haben.

Das BtMG legt auch fest, welches Vergehen wie hoch zu bestrafen ist.

Entscheidende Faktoren sind hierbei, von welchem konkreten Betäubungsmittel, welcher Menge und welcher konkreten Handlung im Umgang damit die Rede ist. „Menge“ meint dabei die vorliegende Menge reinen Wirkstoffes. Die Schwelle von „geringer“ zu „nicht geringer“ Menge ist von entscheidender Bedeutung für das Strafmaß: Bei einer „nicht geringen“ Menge werden auf jeden Fall Freiheitsstrafen fällig. Die „nicht geringe“ Menge wäre z.B. im Falle von Kokain ab 5g Cocainhydrochlorid erreicht.

Dass der Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum erlaubt sei, stimmt nicht! Allerdings kann unter Umständen das Verfahren eingestellt werden, wenn es sich bei der in Ihrem Besitz gefundenen Menge um eine offensichtlich zum Eigenkonsum gedachte geringe Menge handelt. In diesem Fall ist auch eine Hausdurchsuchung unwahrscheinlich.


Was soll ich tun, wenn ich mit Betäubungsmitteln erwischt wurde?

Im konkreten Moment, da Ihnen ein Beamter den Inhalt Ihrer Tasche mit fragendem Gesichtsausdruck unter die Nase hält, gilt vor allem eins: Ruhe bewahren.

Das heißt nicht nur, dass Sie dem Beamten nicht an die Gurgel gehen sollen, sondern auch, dass Sie genau überlegen müssen, was Sie jetzt sagen. Beamten der Polizei sind darin ausgebildet, Ihnen die richtigen Fragen zu stellen, um Sie dazu zu bringen, sich selbst zu belasten, wenn Sie antworten.

Es gibt aber nach deutschem Recht keine Verpflichtung, auf die Fragen der Beamten zu antworten.

Befolgen Sie daher Regel Nummer 1:

Schweigen ist Gold!

Verweigern Sie die Aussage, und verlieren Sie kein Wort zum Tatvorwurf. Auch wenn Sie zu einer Anhörung geladen werden, brauchen Sie dort weder zu erscheinen, noch sich zu äußern. Was Sie brauchen, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt, der sich in Betäubungsmittelstrafrecht auskennt. Dieser wird den Behörden mitteilen, dass aller Kontakt zu Ihnen schriftlich über die Anwaltskanzlei zu laufen hat, und, sobald Anzeige gegen Sie erstattet ist, Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und die Beweislage prüfen.

Auf dieser Basis kann er dann gemeinsam mit Ihnen eine möglichst wirksame Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Daher Regel Nummer 2:

Ab zum Anwalt!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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