Auf Google 2024 mehrfach von derselben Person bewertet (mit mehreren Accounts) ? Dies ist löschbar!

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Zwar kommt es auch im Jahr 2024 in der Praxis ab un zu vor, ein und diesselbe Person darf nicht über mehrere Profilie auf Google ein Unternehmen bewerten. Derartige Mehrfachbewertungen sind unzulässig und daher löschbar. Wir klären auf.


1. Mehrfachbewertungen sind unzulässig


Aus unserer langjährigen Betreuung von Mandantin rund um das Thema „Google-Bewertungen“ wissen wir, dass es nicht selten vorkommt, dass eine Person mehrere negative Google Bewertungen über mehrere Google Konten abgegeben hat, um einem Unternehmen besonders zu schaden bzw. den Bewertungsdurchschnitt besonders herunterzuziehen.


Denn eins liegt auf der Hand: fünf schlechte Bewertungen schaden dem Ruf und dem Bewertungsdurchschnitt eines Unternehmens wesentlich mehr, als einen negative Google Bewertung.


Dies ist bereits nach den Google Inhaltsrichtlinien unzulässig und muss von betroffenen Unternehmen nicht hingenommen werden. Solche Mehrfachbewertungen auf Google können gelöscht werden. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.


2. Mehrere negative Google Bewertungen von derselben Person erhalten? Wir helfen!


Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung von unberechtigten Google Bewertungen  zu erreichen.


Wir helfen auch Ihnen gerne dabei, Ihre unberechtigten Google Bewertungen endlich loszuwerden.


3. Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!


Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0).

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (im Paket ab 38.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer / unberechtigter Google Bewertung/Rezension). Sie haben immer volle Kostentransparenz und volle Kostenkontrolle.


4. Rechtsschutzversicherung nutzen!


Sofern Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese im Einzelfall sogar die Kosten für unsere anwaltliche Tätigkeit übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an und wir prüfen gerne mit Ihnen zusammen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch in Ihrem Fall die Kosten unserer Tätigkeit übernehmen kann.


Haben Sie eine unberechtigte Google Bewertungen erhalten und möchten diese löschen lassen?

Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema Google Bewertungen löschen:

www.bewertungsbeseitiger.de

Foto(s): @Tim-Müller Zitzke

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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