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Auffahrunfall beim Fahrstreifenwechsel: Wer haftet?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Gerade im Stadtverkehr tauchen am Fahrbahnrand bzw. dem rechten Fahrstreifen immer wieder diverse Hindernisse für Autofahrer auf – z. B. Radler, haltende bzw. abbiegende Pkw oder ein Lkw, der gerade entladen wird. Will man dann aber an der Barriere vorbeifahren oder endet gar die rechte Fahrspur, erhöht sich der Stresspegel oft um ein Vielfaches, wenn der nachfolgende Verkehr einen einfach nicht vorbeilässt. Viele Autofahrer wollen daher nicht ewig warten und nutzen jede noch so kleine Lücke aus, um nach links auszuscheren und das Hindernis zu umfahren. Passiert dabei ein Unfall, stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist.

Spurwechsel mit schwerwiegenden Folgen

Ein Autofahrer war auf dem rechten Fahrstreifen einer zweispurigen Straße unterwegs, als er vor sich einen geparkten Lkw sah, der gerade entladen wurde. Er konnte jedoch nicht sofort auf die linke Fahrspur ausweichen, weil sich hier aufgrund einer roten Ampel eine Warteschlange gebildet hatte. Dort stand auf Höhe des Hindernisses unter anderem auch ein Sattelschlepper, der zwischen sich und seinem Vordermann eine kleine Lücke gelassen hatte. Die wollte der Autofahrer ausnutzen, um an dem Hindernis vorbeizukommen. Er lenkte sein Auto daher in Richtung Lücke, passte jedoch nicht ganz hinein und blieb größtenteils auf dem rechten Fahrstreifen stehen. Als die Ampel kurz darauf grün wurde, fuhr der Lkw auf den Pkw auf.

Der Pkw-Fahrer verlangte daraufhin seinen Schaden vollständig ersetzt. Schließlich sei ihm der Lkw aufgefahren, obwohl er den Blinker gesetzt und den Spurwechsel deutlich angezeigt habe. Sein Gegner lehnte jedoch eine 100-prozentige Haftung ab. Vielmehr trage auch der Autofahrer eine Teilschuld am Unfall, weil er sich einfach – unter Missachtung der Vorfahrt des Brummifahrers – in die kleine Lücke vor dem Lkw gequetscht habe. Ferner habe sich der Pkw im toten Winkel des Führerhauses befunden und sei nicht zu sehen gewesen. Der Unfallgegner ersetzte lediglich 50 Prozent des Schadens. Daraufhin klagte der Autofahrer den Rest vor Gericht ein.

Überwiegendes Verschulden des Pkw-Fahrers

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf war der Ansicht, dass der Autofahrer den Unfall überwiegend selbst verschuldet hatte und hielt eine 40-prozentige Haftung des Brummifahrers für ausreichend. Der Autofahrer blieb vor Gericht somit erfolglos.

Schließlich hatte er gegen § 7 V 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Danach darf man nur die Fahrspur wechseln, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Man muss also besonders vorsichtig und umsichtig handeln und vor allem den Fahrzeugen Vorrang gewähren, die sich bereits auf dem Fahrstreifen befinden, auf den man ausscheren möchte. Notfalls ist sogar anzuhalten und abzuwarten, bis eine Lücke zwischen den Fahrzeugen ein gefahrloses Einordnen auf die durchgehende Fahrspur ermöglicht.

Vorliegend hat der Autofahrer jedoch nicht abgewartet, sondern sich in eine kleine Lücke zwischen dem Lkw-Fahrer und dessen Vordermann gequetscht. Da der Unfall kurz darauf passiert ist, sprach der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieser Spurwechsel für den Unfall ursächlich gewesen ist. Nur wenn der Autofahrer zur Zeit der Kollision bereits die Spur vollständig gewechselt hätte, wäre der Grundsatz „Wer auffährt, hat schuld“ zulasten des Brummifahrers zum Tragen gekommen. Da der Pkw vorliegend aber nicht in die kleine Lücke gepasst, er vielmehr während der Rotlichtphase nur teilweise auf der linken Spur gestanden hat, war der Spurwechsel noch nicht abgeschlossen, als der Unfall passierte.

Kein Drängeln beim Reißverschlussprinzip

Zwar war eine Weiterfahrt auf der rechten Fahrspur wegen des Hindernisses nicht möglich, sodass der Lkw-Fahrer dem Autofahrer im Rahmen des Reißverschlussverfahrens nach § 7 IV StVO eigentlich einen Übergang auf die linke Fahrspur hätte ermöglichen müssen. Dennoch hatte der Brummifahrer Vorrang gegenüber dem einscherenden Fahrzeug – dessen Fahrer durfte also ein Einordnen nicht erzwingen, indem er einfach auf die andere Fahrbahn lenkt.

Verständigung zwischen Verkehrsteilnehmern nötig

Ferner hatte der Autofahrer gegen § 11 III 2 StVO verstoßen: Vor einem Einscheren auf die linke Fahrbahn hätte er sicherstellen müssen, dass der Brummifahrer ihn vorbeilässt. Da ein Lkw erheblich größer als ein Pkw ist, hätte der Autofahrer nämlich damit rechnen müssen, dass er übersehen wird. Auch durfte er nur wegen der Reißverschlusssituation nicht davon ausgehen, dass der Lkw-Fahrer auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Er hätte sich stattdessen – z. B. mittels Blickkontakt – mit dem Lkw-Fahrer verständigen müssen, bevor er die Fahrspur wechselt. Bei ordnungsgemäßem Verhalten hätte er den Unfall vermeiden können.

Mitverschulden des Brummifahrers

Aber auch der Lkw-Fahrer hat den Unfall mitverursacht. Er hätte aufgrund des Hindernisses auf der rechten Fahrspur sowie der Lücke vor ihm damit rechnen müssen, dass ein Autofahrer vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechseln möchte, unter Umständen seinen Vorrang missachtet und sich einfach vor ihn drängelt. Er hätte den Unfall daher ebenfalls vermeiden können, wenn er den umliegenden Verkehr besser beobachtet, auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet und dem Autofahrer den Spurwechsel ermöglicht hätte. Der Gegner haftete danach in Höhe der Betriebsgefahr für Lkw.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.07.2014, Az.: I-1 U 152/13)

(VOI)

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